Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 26 (26)

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Verfasser untersucht sodann den Einfluß der Gehorsamspflicht auf 
die strafrechtliche Verantwortlichkeit der handelnden Organe, wobei ganz 
entsprechend unterschieden wird zwischen den militärischen und den nicht- 
militärischen Organen. Eine Lücke sehe ich darin, daß an dieser Stelle 
der Verantwortlichkeit der Zivilorgane, welche in Requisitionsfällen, insbes. 
im Außendienst der Gendarmerie den Befehl zum Waffengebrauche erteilen, 
nicht besonders gedacht wird. Die Frage der Verantwortlichkeit in diesen 
Fällen wurde bereits auf S. 67 gestreift und dort dahin beantwortet, daß 
die Verantwortlichkeit dann auf die anordnende Behörde übergeht. Damit 
stimmt es nicht ganz überein, daß nunmehr (8. 258) wie für andere, so 
speziell auch für das österr. Recht behauptet wird, daß die gesetzlich un- 
bedingte Gehorsamspflicht (nach dem Gendarmeriegesetz) sich nicht auf 
solche Befehle zum Waftengebrauch beziehe, die mit den Vorschriften des- 
selben Gesetzes über die Voraussetzungen des zulässigen Waffengebrauches 
nicht übereinstimmen würden, daß der Gendarm also auch in diesen Fällen 
für den Inhalt des von ihm durchgeführten offenbar gesetzwidrigen Auf- 
trages zum Waffengebrauch verantwortlich sei. Es wäre meines Erachtens 
überhaupt das Verhältnis der Gendarmerie in diesem Punkt nicht im Zu- 
sammenhange mit den übrigen nicht militärischen Organen, sondern mit 
Rücksicht auf ihre Organisation richtiger unter der Ueberschrift „Einfluß 
des militärischen Gehorsams“ zu betrachten gewesen. 
Bezüglich des letzteren steht der Verfasser in Uebereinstimmung mit 
den meisten Autoren auf dem Standpunkt, an Stelle des blinden Gehorsams 
eine stark modifizierte Form des beschränkten Gehorsams zu befürworten 
und meint eine solche Tendenz auch in der Entwicklung der Gesetzgebung 
nachweisen zu können. Die Zusammenstellung der bezüglichen Vorschriften 
ist sehr instruktiv und läßt allerdings erkennen, daß in vielen, ja den 
meisten Rechten nicht mehr jede verbrecherische Anwendung der Waffen- 
gewalt durch den Dienstbefehl gedeckt wird; aber diese eigene Verant- 
wortlichkeit ungeachtet des Handelns unter dem Zwange der militärischen 
Gehorsamspflicht erscheint doch nur auf besonders krasse Fälle beschränkt 
und wesentlich mehr wird wohl auch mit Rücksicht auf die eigentümliche 
Natur der militärischen Organisation nicht erreichbar sein. 
Den Schluß bilden die Erörterungen über die Geltendmachung der Ver- 
antwortlichkeit. Hinsichtlich der Gerichtsbarkeit ist hervorzuheben, daß 
nur in England eine einheitliche (bürgerliche) Gerichtsbarkeit sowohl für 
Zivilwachen als Heeresangehörige eintritt: in allen anderen Staaten steht 
das Heer unter besonderer (militärischer) Gerichtsbarkeit, während die 
Gendarmerie verschieden behandelt ist, in einigen Staaten der bürgerlichen, 
in anderen und zwar der Mehrzahl, den militärischen Gerichten untersteht. 
Verfasser hält erstere Art der Regelung für richtiger, weil die Gendarmerie 
regelmäßig Polizeigewalt übt. 
Nicht minder bedeutsam sind die sich aufwerfenden Fragen hinsicht-
	        
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