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die Stimme der Kirche zu vernehmen, so scheint es, dab
sie auch dem Entwurf gegenüber für die Stiftungsverwaltung
den Gemeindegedanken verwirft, daß sie ihn aber für die Um-
lage gern hinnimmt. Ist dem so, so denkt sie nur finanzpolitisch
klug und dem Prinzip entsprechend, angebotene Werte nicht
abzulehnen, selbst wenn der Anbietende der Staat ist.
Von ihr und vom Berichterstatter her nimmt es also nicht
wunder, daß in der Umlagebewegung des Rades der Geschichte
eine Vorwärtsdrehung erblickt wird.
Anders aber von MEURER her! Er hält (S. 48) dem Be-
richterstatter mit Recht vor, daß er zuviel fordere, wenn er die
oberste Aufsicht des Staates als das eigentliche Hindernis der
kirchlichen Wünsche beklagt. MEURER weiß ganz wohl, daß
durch die Umlageordnung für diese Aufsicht des Staats der Bo-
den erst recht festgelegt wird und dab die KGO. des Entwurfs
trotz der Milderung der Kuratel eben in der Aufsicht Kirche
und Staat noch fester als bisher ineinandergeschoben werden.
„Der Entwurf“ sagt MEURER, „versucht es im Gegenteil, die Ver-
bindung (zwischen Kirche und Staat) noch enger zu gestalten“.
Wir erwarteten darnach wohl mit Recht, daß MEURER, der dem
Entwurf so energisch gerade in dieser Richtung die Stange hält,
diese engere Verbindung auch innerlich gut heiße. Aber wir er-
staunen nicht wenig, wenn wir dann MEURER gleich auf einem
ganz anderen Standpunkt finden. Er gibt dem Berichterstatter
den Wink, noch tiefer als in die Verfassung und in das von ihr
gesicherte oberste Aufsichtsrecht des Staats zu bohren, um
dann vielleicht (!) ein wesentliches Mehr an kirchlicher Freiheit
— allerdings unter gleichzeitigem Verlust an äußerer Macht-
stellung — bei der Trennung von Staat und Kirche
erhoffen zu dürfen.
Dann klingt es fast wie ein Vorwurf, den MEURER dem Be-
richterstatter macht, daß dieser „für heute“ von dieser Trennung
nichts wissen will. Der Vorwurf mildert sich aber sogleich, weil