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lich der Art der Verfolgung. Verfasser befürwortet das englische System
der Konkurrenz der Privatklage des Verletzten mit dem öffentlichen An-
kläger. Was aber hier mächtig sich geltend macht, das ist der Grundsatz
der Trennung der Gewalten, der überhaupt gerade in den Staaten, wo da-
mit Ernst gemacht wird, wie in Frankreich und vielen deutschen Staaten,
dahin führt, daß eine strafrechtliche Verfolgung nur unter Mitwirkung der
zuständigen Verwaltungsbehörde bezw. auf Grund einer Vorentscheidung
derselben möglich ist. Da rollt sich die ganze Schwierigkeit der Geltend-
machung überhaupt auf. In Oesterreich besteht die Notwendigkeit einer
solchen Mitwirkung zwar seit der Str.P.O. von 1873 nicht mehr, aber die
vom Verfasser mitgeteilten Instruktionen an die Finanzwache ex 1895 und
1907 oder richtiger die Fehlentscheidungen der Gerichte, die zur Erlassung
derselben Anlaß gegeben haben, lassen erkennen, daß jenem Systeme doch
eine tiefe innere Begründung innewohnt.
Mit Recht verweist der Verfasser in seiner Schlußbemerkung auf die
Mißlichkeit ständiger Diskrepanzen zwischen der gerichtlichen Auffassung
und dem Inhalte der Dienstvorschriften und Instruktionen, die in dem Maße
wächst, als die formelle Verantwortlichkeit eine verschiedene ist und desto
empfindlicher fühlbar wird, wenn verschiedene Organe zu demselben Zwecke
nebeneinander im Waffengebrauch standen. Darunı erhebt er das Postu-
lat: gleiche strafrechtliche Verantwortung für alle.
Man hätte vielleicht, der Vollständigkeit halber, nach den Erörterungen
über die strafrechtliche Verantwortlichkeit noch solche über die zivilrecht-
liche Verantwortlichkeit der waffengebrauchenden Organe eventuell des
Staates erwarten dürfen. Allein, da hierdurch nicht nur der Umfang des
Buches wesentlich erweitert, sondern auch ein Thema zur Diskussion ge-
stellt worden wäre, welches einer Behandlung auf breiterer Basis bedarf
und eine solche auch wiederholt erfahren hat, hat Verfasser meines Er-
achtens in richtiger Selbstbeschränkung auf ein weiteres Eingehen auf diese
Fragen verzichtet.
Layer.
Das badische Ortsstraßengesetz vom 15. Oktober 1908.
Nach den Materialien der Gesetzgebung dargestellt und mit Erläute-
rungen herausgegeben von Ministerialrat Otto Flad, Vortragendem
Rat im Großh. Badischen Ministerium des Innern. Karlsruhe i. B.
1909. Verlag der G. Braunschen Hofbuchdruckerei. Preis geb.
Mk. 7.80.
Den Inhalt des Buches bildet ein „historisch-systematischer Teil“ und
ein Kommentar des Ortsstraßengesetzes vom 15. Oktober 1908. Der Kom-
mentar erläutert das geltende Recht vortrefflich und ist, wie Ref. aus
eigener Erfahrung weiß, in der Praxis während der kurzen Zeit seines Be-
stehens schon oft zu Rate gezogen worden; so zur Beantwortung der Frage