Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 26 (26)

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nach dem Verhältnis von ortspolizeilicher Vorschrift und Planfeststellung 
bei der Regelung des Vorgartenrechts (S. 164); so zur Widerlegung der 
Ansicht einer technischen Behörde, daß der Bauunternehmer die Einleitung 
des Planfeststellungsverfahrens nach $ 4 beantragen muß, wenn er seinen 
nicht an einer Ortsstraße liegenden Grundbesitz zusammenhängend zu be- 
bauen beabsichtigt (S. 190 c); so zur Hebung des Zweifels, ob ein für 
wenige Jahre erlassenes ortspolizeiliches Bauverbot ($ 12) der Vollziehbar- 
keitserklärung des Landeskommissärs bedarf oder nicht (S. 234 Ziff. 6). 
Andere Ausführungen des Verfassers können jederzeit praktisch werden 
und bewahren dann die Behörden vor verhängnisvollen Irrtümern; man 
denke namentlich an den wohlbegründeten Nachweis S. 3831 f., daß trotz 
der Fassung des $ 30 Abs. 3 der Angrenzer Entschädigung verlangen 
kann, auch wenn die Ortsstraße nur in ihrer Breite eine Aenderung er- 
fährt. 
Nicht in gleich hohem Maße befriedigt dagegen der „historisch-syste- 
matische Teil“. Die geschichtlichen Bemerkungen von 8. 30 an hätten 
obne Zwang, und ohne daß dadurch die Uebersichtlichkeit gestört worden 
wäre, im Kommentar einen Platz finden können ; was dann noch als syste- 
matischer Teil übrig bleibt, ist in der Hauptsache Wiedergabe des Gesetzes- 
textes nach der Reihenfolge der Gesetzesparagraphen mit einigen Zusätzen, 
die oft wörtlich den Erläuterungen des Kommentars entnommen sind. Die 
systematische Darstellung bietet daher zwar einen sehr guten Ueberblick 
über den Gesetzesinhalt, doch formt sie ihn nicht plastisch um. Ein System 
hat aber u. A. eine andere Grundlage, einen anderen Zweck und eine 
andere Form als das vorliegende. Es soll den Rechtsstofft' in mög- 
lichster Kürze, anschaulich geordnet und vollständig dem Leser vor 
Augen führen und den Leser zugleich von der Vollständigkeit des In- 
halts überzeugen; damit dient es den Bedürfnissen der Praxis sowohl 
wie denen der Rechtslehre. Aufsuchung sämtlicher Elemente von Ob- 
jekten der Wahrnehmung, die als Glieder eines für das Ortsstraßen- 
recht erheblichen Tatbestands verwirklicht werden können, Meisterung der 
Stoffülle durch scharf abgegrenzte höhere Begriffe, Konstruktion aller wahr- 
scheinlichen Tatbestände durch Kombination dieser Begriffe, Ermittelung 
der nach geltendem Recht überhaupt möglichen Rechtsfolgen und Unter- 
suchung der Frage, welche Rechtsfolge ein jeder der konstruierten Tatbe- 
stände nach sich zieht, Zusammenfassung einer Summe gleichartiger, für 
den Einzelfall gefundener Rechtssätze durch Bildung abstrakter Regeln, 
Voranstellung dieser allgemeinen Regeln und Vermeidung von Wieder- 
holungen, das ist die Aufgabe, die bei der systematischen Darstellung des 
Ortsstraßengesetzes mit Hilfe der Erfahrung, mit Hilfe der Urteilskraft und 
der Logik überhaupt, mit Hilfe endlich der Gesetzeskenntnis und der Ge- 
setzesauslegung zu lösen wäre. Ein derartiges System hätte den Kommen- 
tar sehr vorteilhaft ergänzt. Manche Frage wäre dann überhaupt, manche
	        
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