Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 26 (26)

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anders, manche ausführlicher behandelt, mancher Begriff schärfer geprägt 
worden, wie die folgenden Bemerkungen zeigen sollen. 
Nach $ 22 Abs. 2 werden die Straßenkostenbeiträge erst fällig, wenn 
der Angrenzer auf seinem Grundstück Bauten errichtet. Die Anmerkung 
16a hierzu (S. 281) lehrt, die Frage, was ein Bau sei, müsse „nach dem 
allgemeinen Sprachgebrauch an der Hand der tatsächlichen Verhältnisse 
des einzelnen Falls und mit Rücksicht auf die Absicht des Gesetzes beant- 
wortet werden‘. Das ist eine gute Anweisung, wie man Gesetze auslegen 
soll, aber keine Erläuterung. Wollte sich Verfasser nicht der mühevollen, 
aber dankbaren Aufgabe einer Zergliederung des Begriffs in seine sämt- 
lichen denkbaren Erscheinungsformen unterziehen, so war doch eine be- 
stimmtere Definition am Platze; er hätte dann auch kaum die Terminologie 
der Landesbauordnung als Auslegungsmittel bezeichnet, da doch die Her- 
stellung von „Düngerstätten, Pfuhlgruben, Brunnenbauten, Zisternen, festen 
Einfriedigungen* ($ 1 Ziff. 4 und 5 LBO) und dergleichen sicher die Fäl- 
ligkeit der Kostenschuld nicht herbeiführt. 
$ 12 unterwirft das Bauen „außerhalb des Bereichs der Straßen und 
Pläne“ weitergehenden Beschränkungen als das sonstige Bauen außerhalb 
bestehender Ortsstraßen. Was unter „dem Bereich der Straßen und Pläne“ 
im einzelnen Falle zu verstehen ist, sagt weder Gesetz noch Kommentar 
(S. 233 Ziff. 4, S. 238 Ziff. 15). Namentlich erwünscht wäre eine Aeußerung 
darüber gewesen, wie die Baupolizeibehörde zu verfahren hat, wenn der be- 
absichtigte Neubau in einem erst auf zwei Seiten von Ortsstraßen begrenzten 
Gebiete liegt; u. E. entscheidet hier über die Anwendbarkeit des $ 12 in der 
Regel die zwischen den Endpunkten der beiden Ortsstraßen gezogene Gerade. 
Eine allgemeine Erwägung über das Wesen des subjektiven Rechts 
hätte den Verfasser wahrscheinlich von der Aufstellung der Behauptungen 
S. 341b und S. 203 Ziff. 7 abgehalten. Ficht der Angrenzer die bezirks- 
amtliche Genehmigung des Beizugsbeschlusses nur wegen der prozentualen 
Höhe des zu leistenden Beitrags mit dem Rekurse an, so wird der Beizugs- 
beschluß im übrigen rechtskräftig; damit erlangt die Gemeinde das gegen 
die Angrenzer gerichtete Recht auf Zahlung der Straßenkostenbeiträge in 
der vom Rekurse unberührt gebliebenen Höhe ; das Ministerium desInnern 
ist daher nicht „schon wegen geänderter oder abweichender Ansicht“ (Ver- 
fahrensordnung $ 43 Ziff. 1) zur Aufhebung der ganzen Bezirksratsent- 
schließung befugt. — Gemäß $ 8 ist der Gemeinderat nach endgültiger 
Feststellung des Ortsbauplans unbedingt berechtigt, von jedem einzelnen 
Grundeigentümer die Abtretung der ins Straßengebiet fallenden Grundstücke 
gegen Entschädigung zu verlangen. Berechtigt sein ist soviel als Unab- 
hängigkeit von der Willkür oder dem Ermessen eines Dritten; es wäre also 
die Verneinung des Gesetzesinhalts, wenn, wie Verfasser will, das Staats- 
ministerium aus Zweckmäßigkeitsgründen den Antrag der Gemeinde auf 
Enteignung ablehnen könnte.
	        
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