Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 26 (26)

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dem Grundeigentümer die verwaltungsgerichtliche Klage gegeben sei; denn 
der Antrag des Eigentümers, die Gemeinde zur Uebernahme des entwerteten 
Grundstücks für verpflichtet zu erklären, ist keine Bitte, die Gemeinde 
im Aufsichtswege zur Uebernahme anzuhalten, sondern das Verlangen 
nach einer Entscheidung des zwischen ihm und der Gemeinde bestehen- 
den Rechtsverhältnisses; Eigentümer und Gemeinde sind also gleich- 
berechtigte Parteien; beiden steht nur das Rechtsmittel des Rekurses zu. 
Den Verfasser deckt zwar hier wie auch sonst öfters ein Urteil des Ver- 
waltungsgerichtshofs ; aber das Ideal eines Kommentars steht mit dem Ge- 
setze, das er erläutert, über den höchsten Gerichten und kritisiert und be- 
lehrt auch sie. 
Im übrigen sind noch einige Kleinigkeiten zu bemerken. Der Erb- 
bauberechtigte steht nach Ansicht des Verfassers wohl als Straßenkosten- 
schuldner, nicht aber im Planfeststellungsverfahren auf Antrag Privater dem 
"Eigentümer gleich (8. 276 Ziff. 8a und S. 184 Ziff. 2); für diese unterschied- 
liche Verteilung von Rechten und Pflichten ist der Grund nicht recht ersicht- 
lich ; sofern nur der baulustige Erbbauberechtigte Eigentümer des abzutretenden 
Straßengeländes ist, ist vielmehr auch er, dem doch an der Bebaubarkeit des 
Grundstücks bei weitem mehr gelegen sein muß als dem Eigentümer. zur 
Einleitung und Durchführung des Planfeststellungsverfahrens ermächtigt. — 
Wenn Verfasser S. 242c bemerkt, das Gesetz habe den Fall nicht geregelt, 
daß an der Bauplatzumlegung nur zwei Eigentümer, oder, wie er auch 
hätte sagen können, eine gerade Zahl von Eigentümern beteiligt sind, so 
entspricht das kaum den Tatsachen; hier unterbleibt eben nach dem klaren 
Wortlaut des Gesetzes die beabsichtigte Neueinteilung, wenn nur die Hälfte 
der Eigentümer sich für das Unternehmen erklärt. — S. 278 Ziff. 1la wird 
gelehrt: „Der Wert des von der Gemeinde unentgeltlich erworbenen Straßen- 
geländes darf also den Angrenzern nicht aufgerechnet werden.“ Das ist 
wohl nur dann richtig, wenn das Gelände gerade für den Straßenbau der 
Gemeinde unentgeltlich überlassen wurde; denn die Verwandlung nutzbarer 
Grundstücke in totes Straßengelände bedeutet für die Gemeinde einen Auf- 
wand selbst dann, wenn ihr diese Grundstücke seinerzeit durch Schenkung 
oder Erbschaft zugefallen sind. — Mit der Bemerkung 7 zu $ 26 scheint 
Verfasser sagen zu wollen, die Polizeibehörde dürfe zur Verhütung von 
Unglücksfällen auf Grund des $ 108 Ziff. 5 Pol.St.G.B. den Angrenzern das 
Streuen bei Glatteis befehlen. Das wäre bedenklich. Da die Angrenzer 
weder Eigentümer noch Besitzer des Straßenkörpers noch Verursacher des 
gefährlichen Zustands sind, auch nicht durch eine besondere Gesetzesbe- 
stimmung allgemein für streupflichtig erklärt werden oder es kraft allge- 
meinen Gewohnheitsrechtes sind, da endlich der Befehl zu streuen zweifel- 
los ein Gebot und nicht ein Verbot enthält, deckt 8 108 Ziff. 5 Pol.St.G.B. 
einen polizeilichen Streubefehl nicht. — Verfasser entwickelt S. 144 ff. 
eingehend und mit großer Klarheit die Gründe, weshalb nach neuem Recht
	        
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