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Haus Erbach-Schönberg entstanden. Sie trägt diesen Ursprung deutlich
zur Schau; sie ist eine fleißige Studie zur Lösung dieser Aufgabe; sie ent-
hält Erörterungen über die durch das BGB. gezogenen Grenzen und die
Zwecke der standesherrlichen Autonomie und zahlreiche Erwägungen de
lege ferenda, bei denen die neueren Hausgesetze überall zur Vergleichung
herangezogen werden. Besondere Berücksichtigung hat das Recht der hes-
sischen Standesherren gefunden.
Einen mehr wissenschaftlichen Charakter hat die Monograpbie von
D. GOLDSCHMIDT; sie verwertet ein umfangreicheres Material und behandelt
auch diejenigen Rechtsverhältnisse der preuß. Standesherren, welche nicht
Gegenstand hausgesetzlicher Anordnungen sein können. Sie ist wohl die
vollständigste Darstellung dieser Rechtsmaterie, welche wir bisher besitzen;
zu wesentlich neuen Resultaten von theoretischer oder praktischer Wich-
tigkeit konnte sie nach der Natur des oft behandelten Stoffes nicht ge-
langen; sie gibt aber eine kritische Erörterung der vielen Streitfragen.
Laband.
Dr. Herm. Kiefer, Das Aufsichtsrecht des Reichs über die
Einzelstaaten. Breslau M. u. H. Marcus, 1909. 167 S. (Ab-
handlungen aus dem Staats- und Verwaltungsrecht von BRIE und
FLEISCHMANN. Heft 18.)
Diese Abhandlung ist eine der besten neueren Monographien auf dem
Gebiet des Reichsstaatsrechts und führt nicht nur in der Entwicklung des
Begriffs der Beaufsichtigung und der allgemeinen theoretischen Durch-
führung desselben, sondern auch in der Darstellung der positiven Gestaltung
der Beaufsichtigung der Einzelstaaten durch das Reich über die bisherigen
Bearbeitungen dieser Materie, mit Einschluß der verdienstlichen Schrift von
SCHÖNBORN, hinaus. Es gilt dies besonders von den „grundlegenden Er-
örterungen“ über die Bedeutung des Ausdrucks „Beaufsichtigen“, über das
Verhältnis des Aufsichtsrechts zum Herrschaftsrecht und über die daraus
abzuleitenden Sätze über die Arten der Aufsicht und den Inhalt des Auf-
sichtsrechts. Auf Grund dieser theoretischen Entwicklung wird die Auf-
sicht des Reichs über die Einzelstaaten zunächst „im Allgemeinen“ und so-
dann in Bezug auf die einzelnen Zweige der Verwaltung dargestellt, welche
nach den verschiedenen zur Ausübung der Aufsicht befugten Behörden
gruppiert sind. Der Verf. führt aus, daß jedes Aufsichtsrecht ein Herr-
schaftsrecht voraussetzt und daß, wo ein Herrschaftsrecht über ein wille-
begabtes Wesen vorliegt, da ohne weiteres auch ein Aufsichtsrecht gegeben
ist und er bestimmt den Inhalt der Aufsicht dahin, daß sie positiv darauf
gerichtet ist, festzustellen, ob der Untergebene die ihm erteilten Befehle
richtig ausführt, und negativ, daß der Untergebene nicht etwas falsches
tut. Mit diesen, wie ich glaube, ganz richtigen Grundsätzen steht es aber m.
E. nicht im Einklang, wenn der Verf. die Zuständigkeit der Reichsgerichte