Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 26 (26)

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Ausgangspunkt der Erörterungen des Verf. bildet und ihn notwendig zu 
dem Resultate führt, daß auch diese Verträge „einseitig reichsgesetzliche 
Anordnungen sind“, ist unrichtig. Die „einseitige gesetzliche Disposition“ 
kann auch darin bestehen, daß der Gesetzgeber erklärt, er wolle sich der 
Regelung eines bestimmten Verhältnisses enthalten und dieselbe der zwei- 
seitigen Verständigung der Beteiligten überlassen. Es ist nicht ein- 
zusehen, warum dem souveränen, formell unbeschränkten Willen des Ge- 
setzgebers eine solche Bestimmung verwehrt sein soll. Die gesetzliche Er- 
mächtigung der Gliedstaaten des Reichs oder der Selbstverwaltungs- 
körper der Staaten gewisse Angelegenheiten vertragsmäßig zu ordnen, ist 
eine einseitige Disposition des Gesetzes; aber die auf Grund derselben ge- 
schlossenen Vereinbarungen sind nicht mehr Dispositionen des Gesetzgebers 
sondern zweiseitige Rechtsgeschäfte der Kontrahenten. 
Aehnlich verhält es sich mit einem anderen Axiom, von welchem der 
Verf. ausgeht, nämlich daß „Verträge stets die Gleichstellung der Kon- 
trahenten voraussetzen“. Richtig ist, daß Verträge nur geschlossen werden 
können auf Grundlage oder innerhalb einer für beide Kontrahenten ver- 
bindlichen Rechtsordnung; eine gegenseitige rechtliche Verpflichtung und 
Berechtigung setzt eine Rechtsgemeinschaft voraus. Daraus folgt aber 
keineswegs, daß der Staat nicht mit Untertanen und Gemeinden, das Reich 
nicht mit seinen Gliedstaaten rechtsverbindliche Verträge schließen kann. 
Der Untertan oder die Gemeinde kann sich freilich niemals auf das Niveau 
des Staates, der dem Reich eingegliederte Staat niemals auf das des sou- 
veränen Gemeinwesens erheben, wohl aber kann die höhere Macht auf 
die Stufe der ihr untergeordneten herabsteigen und sich der für letztere 
geltenden Rechtsordnung für bestimmte Verhältnisse unterwerfen. Die zahl- 
losen täglich zwischen den Staaten und ihren Untertanen abgeschlossenen 
Geschäfte vermögensrechtlichen Charakters genügen, um dies unwiderleg- 
lich zu erweisen; denn der Fiskus ist doch nichts anderes als der Staat 
selbst, kein vom Staat verschiedenes Rechtssubjekt, sondern eben der Staat 
soweit er sich in der Sphäre des Privatrechts bewegt und die Privatrechts- 
ordnung als für sich verbindlich anerkennt. Kann sich der Staat der Pri- 
vatrechtsordnung unterwerfen und sich auf die gleiche Stufe mit Privat- 
personen stellen, so kann es doch nicht für „begrifflich unmöglich“ erklärt 
werden, daß der Staat auch auf dem Gebiet des öffentl. Rechts das Gleiche 
tut und eine gemeinsame Rechtssphäre anerkennt, innerhalb deren er mit 
Selbstverwaltungskörpern oder Einzelpersonen auf dem Fuße der Gleichbe- 
rechtigung gewisse Verhältnisse ordnet. Es ist eine Ueberspannung, in 
allen staatlichen Akten und Rechtsgeschäften immer nur Aeußerungen der 
Staategewalt, der Herrschaft, zu erblicken; der Staat macht von 
seiner Zwangsgewalt nur soweit Gebrauch, als es für die Erfüllung seiner 
Aufgaben notwendig oder nützlich ist; er tritt nicht immer als der Herr, 
sondern bisweilen auch als der Diener seiner Untertanen auf, wie z. B. in
	        
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