Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 26 (26)

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nämlich auch MEURER „für heute“ davon nichts wissen will. 
Für heute will M. diese Kirchengemeindeordnung mit ihrem 
Umlagerecht und mit ihrer obersten Staatsaufsicht behufs engerer 
Verbindung von Staat und Kirche. Von der Trennung „braucht 
auch in der Tat vorerst noch nicht gesprochen zu werden“. Das 
wird, meint MEURER, vielmehr erst „die große Frage einer wie 
es scheint noch recht fernen Zukunft sein“. Daß MEURER durch 
die Beihilfe, die er dem Entwurf leistet, diese Zukunft selbst in 
die Ferne zu rücken unternimmt, scheint ihm doch selbst in den 
Sinn zu kommen, Er meint zwar: „die Trennung wird da sein, 
wann ihre Zeit gekommen ist. Dann wird die Kirche frei.“ Für 
heute aber sieht MEURER in der engeren Gestaltung, welche der 
Entwurf dem Verhältnis zwischen Staat und Kirche gibt, eine 
Maßregel, die sich „später gleichfalls als Vorarbeit 
der Trennung erweisen kann“! Wie MEURER es sich 
denkt, daß die engere Gestaltung, welche für heute das Rich- 
tige sein soll, sich für die Zukunft als Vorarbeit der Tren- 
nung erweisen könne, ist ohne weiteres unverständlich. Es wird 
auch kaum verständlicher, wenn man den Schlußparagraphen 
von MEURERs KVR. Bd. I S. 375 f. ($ 120) liest: 
Nachdem daselbst unter Ziff. 1 von den Schwierigkeiten, 
welche dem gesetzgeberischen Projekt einer Kirchengemeinde- 
ordnung entgegenstehen, gesprochen wurde, fährt MEURER fort: 
„Es wird an Kompromißversuchen nicht fehlen. Mag der 
schließliche Ausgang aber sein, wie er will: eins wird dem 
aufmerksamen Beobachter klar werden, daß nämlich jedes 
Kompromiß, jeder Entwurf und schließlich auch jede Kirchen- 
gemeindeordnung selbst der mehr oder weniger mißlungene Ver- 
such ist, zu einer Interessenregulierung zwischen Staat und 
Kirche zu gelangen, die beide nicht zu ihrem Heil miteinander 
verbunden sind. Was sich hier auf dem Vermögensgebiet zeigt, 
wiederholt sich auch auf allen anderen Gebieten des Kirchen- 
rechts, und zwar in noch grelleren Farben.
	        
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