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gegeben über die Geschichte der Verfassungsgesetzgebung, das Datum der
gegenwärtig geltenden Gesetze, ihre wesentlichen Bestimmungen und die
Bibliographie, sodaß die erforderlichen Nachweisungen gegeben sind, um
sich nähere Kenntnis zu verschaffen. So sind z. B. von Deutschland voll-
ständig abgedruckt die Verfassungen des Reichs, von Preußen, Bayern,
Sachsen, Württemberg, Baden, Hamburg und Elsaß-Lothringen; von allen
übrigen Staaten historische und bibliogr. Angaben. Von der Schweiz sind
die Bundesverfassung und die Verfassungen von Bern, Appenzell außer
Rhoden und besonders die konstitutionellen Gesetze von Genf vollständig
aufgenommen. Einen sehr großen Raum nehmen die Verfassungsgesetze
von Oesterreich, Ungarn und Kroatien ein (Bd. I S. 390-530). Bei den
geschichtlichen und biographischen Notizen sind selbst ganz kleine Staaten
wie Liechtenstein, Andorra, Monaco und San Marino nicht vergessen. Mit
der gleichen Vollständigkeit sind die Einzelstaaten der nordamerikanischen
Union und die mittel- und südamerikanischen Staaten, sowie die englischen
Kolonien, die südafrikanischen und australischen Staaten behandelt. Hin-
sichtlich dieser Vollständigkeit überragt das Werk bei weitem alle bisher
vorhandenen Sammlungen ähnlicher Art. Außer den eigentlichen Ver-
fassungsurkunden sind auch andere die Verfassung betreffende und die
Verfassungsurkunde ergänzende Gesetze teils abgedruckt, teils in den Noten
angegeben; da diese Gesetze meistens in den Annuaires de lögislation com-
parde veröffentlicht sind, so konnten die Verf. sehr häufig auf diesen Ab-
druck verweisen. Ein dritter recht hoch zu veranschlagender Vorzug der
Sammlung ist die Treue und Zuverlässigkeit der Uebersetzung in das Fran-
zösische ; die Herausgeber versichern, daß sie darauf die größte Sorgfalt
verwendet haben und keine Uebersetzungen aus zweiter Hand übernommen
haben, mit Ausnahme der türkischen und japanischen Texte, bei denen sie
auf französische und englische Uebersetzungen angewiesen waren. Stich-
proben, welche ich mit deutschen Texten gemacht habe, bestätigen die
Korrektheit der Wiedergabe. Ausdrücke, welche nicht genau einem franz.
Worte entsprechen, sind in der Ursprache in Klammern beigefügt, z. B.
Kontingentsherr, Kommandeure, Höchstkommandierende, Ueberweisungs-
steuern, Stände usw. Sehr nützlich sind endlich die historischen Einlei-
tungen, welche bei jedem Staate die Geschichte seiner Verfassungsgesetz-
gebung kurz, aber mit genügender Vollständigkeit darstellt.
Die Herstellung einer Sammlung, wie die vorliegende, erfordert eine
unendliche Mühe, eine enorme Korrespondenz, die Unterstützung von Be-
hörden und Gelehrten aller Länder der zivilisierten Welt, große Umsicht
und bewunderungswürdigen Fleiß und dafür wird jeder, der in die Lage
kommt, das Werk zu benützen, den Verfassern sich zu Dank verpflichtet
fühlen.
Straßburg, Februar 1910. Laband.