Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 26 (26)

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gegeben über die Geschichte der Verfassungsgesetzgebung, das Datum der 
gegenwärtig geltenden Gesetze, ihre wesentlichen Bestimmungen und die 
Bibliographie, sodaß die erforderlichen Nachweisungen gegeben sind, um 
sich nähere Kenntnis zu verschaffen. So sind z. B. von Deutschland voll- 
ständig abgedruckt die Verfassungen des Reichs, von Preußen, Bayern, 
Sachsen, Württemberg, Baden, Hamburg und Elsaß-Lothringen; von allen 
übrigen Staaten historische und bibliogr. Angaben. Von der Schweiz sind 
die Bundesverfassung und die Verfassungen von Bern, Appenzell außer 
Rhoden und besonders die konstitutionellen Gesetze von Genf vollständig 
aufgenommen. Einen sehr großen Raum nehmen die Verfassungsgesetze 
von Oesterreich, Ungarn und Kroatien ein (Bd. I S. 390-530). Bei den 
geschichtlichen und biographischen Notizen sind selbst ganz kleine Staaten 
wie Liechtenstein, Andorra, Monaco und San Marino nicht vergessen. Mit 
der gleichen Vollständigkeit sind die Einzelstaaten der nordamerikanischen 
Union und die mittel- und südamerikanischen Staaten, sowie die englischen 
Kolonien, die südafrikanischen und australischen Staaten behandelt. Hin- 
sichtlich dieser Vollständigkeit überragt das Werk bei weitem alle bisher 
vorhandenen Sammlungen ähnlicher Art. Außer den eigentlichen Ver- 
fassungsurkunden sind auch andere die Verfassung betreffende und die 
Verfassungsurkunde ergänzende Gesetze teils abgedruckt, teils in den Noten 
angegeben; da diese Gesetze meistens in den Annuaires de lögislation com- 
parde veröffentlicht sind, so konnten die Verf. sehr häufig auf diesen Ab- 
druck verweisen. Ein dritter recht hoch zu veranschlagender Vorzug der 
Sammlung ist die Treue und Zuverlässigkeit der Uebersetzung in das Fran- 
zösische ; die Herausgeber versichern, daß sie darauf die größte Sorgfalt 
verwendet haben und keine Uebersetzungen aus zweiter Hand übernommen 
haben, mit Ausnahme der türkischen und japanischen Texte, bei denen sie 
auf französische und englische Uebersetzungen angewiesen waren. Stich- 
proben, welche ich mit deutschen Texten gemacht habe, bestätigen die 
Korrektheit der Wiedergabe. Ausdrücke, welche nicht genau einem franz. 
Worte entsprechen, sind in der Ursprache in Klammern beigefügt, z. B. 
Kontingentsherr, Kommandeure, Höchstkommandierende, Ueberweisungs- 
steuern, Stände usw. Sehr nützlich sind endlich die historischen Einlei- 
tungen, welche bei jedem Staate die Geschichte seiner Verfassungsgesetz- 
gebung kurz, aber mit genügender Vollständigkeit darstellt. 
Die Herstellung einer Sammlung, wie die vorliegende, erfordert eine 
unendliche Mühe, eine enorme Korrespondenz, die Unterstützung von Be- 
hörden und Gelehrten aller Länder der zivilisierten Welt, große Umsicht 
und bewunderungswürdigen Fleiß und dafür wird jeder, der in die Lage 
kommt, das Werk zu benützen, den Verfassern sich zu Dank verpflichtet 
fühlen. 
Straßburg, Februar 1910. Laband.
	        
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