Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 26 (26)

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zelnen Provinzen wieder für die Stadtgemeinden und Landgemeinden ergab 
sich die Notwendigkeit für den Verfasser, die von ihm behandelte Materie 
„provinzweise“ darzustellen. Dabei geht er von der Provinz Hessen-Nassau 
aus, welcher das umfangreichere erste Heft gewidmet ist; auch in dieser 
Provinz besteht freilich kein ganz übereinstimmendes Recht. In dem zweiten 
Heft werden alle übrigen Provinzen behandelt und hier kann sich der Verf. 
darauf beschränken, die Abweichungen, welche von den Gemeindeordnungen 
für Hessen-Nassau und unter den anderen Gemeindeordnungen bestehen, zu 
registrieren. Die Schrift zeugt von größter Sachkenntnis und praktischer 
Erfahrung und ist durch große Vollständigkeit hinsichtlich aller in Betracht 
kommenden Verhältnisse ausgezeichnet. Laband. 
Berichtigungen. 
Bemerkung. 
Mein Aufsatz in Bd. 25 S. 393 ff. über das Wesen der deutschen Mon- 
archie bildet einen Abschnitt aus einem größeren, demnächst erscheinenden 
Werke. Aus dem Grunde glaubte ich ihn ohne Anmerkungen hinausgehen 
lassen zu dürfen. Es tritt dadurch nicht hervor, wo ich Anderen wider- 
spreche und wo ich Dritten mich (sachlich oder gar buchstäblich) anschließe. 
Letzteres gilt, wie ich ausdrücklich hervorheben möchte, gegenüber JELLI- 
NEK, OÖ. MAYER, v. AMIRA, FAHLBECK und besonders von der Konstruktion 
des Staatsbegriffes auf S. 398. Hier findet sich eine sehr gute Bemerkung 
wiedergegeben, die ich in einem s. Z. von mir zu anderen Zwecken er- 
betenen Bericht fand, den Dr. A. N. ZACHARIAS im Namen des Bürger- 
schaftsausschusses 1905 zum Hamburger Wahlgesetzentwurfe verfaßte 
(Drucks. der Bürgerschaft 1905 Nr. 60). 
Straßburg. Rehm. 
Berichtigung. 
In meiner Besprechung des Buches von Dr. WALTER JELLINEK, Der 
fehlerhafte Staatsakt und seine Wirkungen, im dritten Hefte des XXV. Bandes, 
S. 500 ff., ist leider durch irrtümliche Einschalöiung einer Korrektur im 
Manuskript an einer unrichtigen Stelle ein Fehler unterlaufen, indem die 
örtliche Zuständigkeit unter den Erfordernissen eines fehlerlosen Staatsaktes 
bezüglich des Subjektes statt unter jenen bezüglich des Objektes 
genannt wurde. Die betreffende Stelle (S. 501 Zeile 17 ff.) hätte also zu 
lauten: „Unter den Voraussetzungen der ersten Gruppe wird die Qualität 
des Handelnden als Staatsorgan, die gehörige Besetzung usw. behandelt, 
zu denen der zweiten Gruppe gehört unter anderen die sachliche und 
örtliche Zuständigkeit.* 
Wien. Dr. Rudolf Laun.
	        
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