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zelnen Provinzen wieder für die Stadtgemeinden und Landgemeinden ergab
sich die Notwendigkeit für den Verfasser, die von ihm behandelte Materie
„provinzweise“ darzustellen. Dabei geht er von der Provinz Hessen-Nassau
aus, welcher das umfangreichere erste Heft gewidmet ist; auch in dieser
Provinz besteht freilich kein ganz übereinstimmendes Recht. In dem zweiten
Heft werden alle übrigen Provinzen behandelt und hier kann sich der Verf.
darauf beschränken, die Abweichungen, welche von den Gemeindeordnungen
für Hessen-Nassau und unter den anderen Gemeindeordnungen bestehen, zu
registrieren. Die Schrift zeugt von größter Sachkenntnis und praktischer
Erfahrung und ist durch große Vollständigkeit hinsichtlich aller in Betracht
kommenden Verhältnisse ausgezeichnet. Laband.
Berichtigungen.
Bemerkung.
Mein Aufsatz in Bd. 25 S. 393 ff. über das Wesen der deutschen Mon-
archie bildet einen Abschnitt aus einem größeren, demnächst erscheinenden
Werke. Aus dem Grunde glaubte ich ihn ohne Anmerkungen hinausgehen
lassen zu dürfen. Es tritt dadurch nicht hervor, wo ich Anderen wider-
spreche und wo ich Dritten mich (sachlich oder gar buchstäblich) anschließe.
Letzteres gilt, wie ich ausdrücklich hervorheben möchte, gegenüber JELLI-
NEK, OÖ. MAYER, v. AMIRA, FAHLBECK und besonders von der Konstruktion
des Staatsbegriffes auf S. 398. Hier findet sich eine sehr gute Bemerkung
wiedergegeben, die ich in einem s. Z. von mir zu anderen Zwecken er-
betenen Bericht fand, den Dr. A. N. ZACHARIAS im Namen des Bürger-
schaftsausschusses 1905 zum Hamburger Wahlgesetzentwurfe verfaßte
(Drucks. der Bürgerschaft 1905 Nr. 60).
Straßburg. Rehm.
Berichtigung.
In meiner Besprechung des Buches von Dr. WALTER JELLINEK, Der
fehlerhafte Staatsakt und seine Wirkungen, im dritten Hefte des XXV. Bandes,
S. 500 ff., ist leider durch irrtümliche Einschalöiung einer Korrektur im
Manuskript an einer unrichtigen Stelle ein Fehler unterlaufen, indem die
örtliche Zuständigkeit unter den Erfordernissen eines fehlerlosen Staatsaktes
bezüglich des Subjektes statt unter jenen bezüglich des Objektes
genannt wurde. Die betreffende Stelle (S. 501 Zeile 17 ff.) hätte also zu
lauten: „Unter den Voraussetzungen der ersten Gruppe wird die Qualität
des Handelnden als Staatsorgan, die gehörige Besetzung usw. behandelt,
zu denen der zweiten Gruppe gehört unter anderen die sachliche und
örtliche Zuständigkeit.*
Wien. Dr. Rudolf Laun.