Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 26 (26)

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fassungsplan mit hegemonischen Rechten Preußens auf dem Ge- 
biete des Auswärtigen, des Heeres, der Marine, der Post und 
Telegraphie. Im Widerspruche stand freilich damit die der bun- 
desstaatlichen Auffassung entnommene Bildung eines vom preus- 
sischen Landtage verschiedenen Reichstages, dem aber nur der 
aus dem alten Bunde übernommene Bundesrat, kein verantwort- 
liches Bundesministerium gegenübersteben sollte. Gerade diese 
Mischung, die keine Auffassung folgerichtig durchführte, ließ alle 
Parteien unbefriedigt. 
Was ist nun schließlich herausgekommen ? Staatenbund, 
Bundesstaat oder Einheitsstaat? Die Reichsverfassung unmittelbar 
gibt darauf natürlich keine Antwort es bleiben nur wissenschaft- 
liche Schlußfolgerungen übrig. Alles dreies ist behauptet wor- 
den, und daß es behauptet werden konnte, kommt daher, daß 
jede dieser drei Auffassungen in einer bestimmten Phase der 
Rechtsentwicklung wurzelt. 
Die Ansicht SEYDELs, daß das Reich ein Staatenbund seı, hat 
etwas Bestechendes. Er hat sich daher noch in neuerer Zeit der Zu- 
stimmung von OTTO MAYER zu erfreuen gehabt. Hierauf führt die 
Analogie des alten deutschen Bundes, dessen Einrichtungen trotz der 
unterbrochenen Rechtskontinuität organisch in der heutigen Reichs- 
verfassung vielfach fortwirken. Der Eingang der Reichsverfas- 
sung berichtet von einem ewigen Bunde der deutschen Fürsten. 
Und daß die Reichsverfassung mannigfaltig vertragsmäßige und 
völkerrechtliche Bestandteile enthält, ist wiederholt Gegenstand 
besonderer Untersuchungen gewesen. Eingeführt ist die Bundes- 
und Reichsverfassung in jedem deutschen Staate durch Landes- 
gesetz. Also warum nicht Staatenbund? Daß diese Lehre, die 
SEYDEL übrigens von dem Amerikaner CALHOUN entlehnt hat, 
wie in den Vereinigten Staaten zur Sezession führen könnte, 
liegt außerhalb der politischen Wahrscheinlichkeit. SEYDEL selbst 
* OÖ. MAYER, Republikanischer und monarchischer Bundesstaat im Archiv 
für Öffentliches Recht Bd. 18 (1903), S. 837 ff.
	        
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