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Der Bundesrat soll ferner die Ausführungsverordnungen zu
den Reichsgesetzen erlassen, soweit das Gesetz nicht etwas an-
deres bestimmt (Art. 7 Nr. 2 RV.). Die Einschränkung bietet
gleichzeitig die Bresche für kaiserliche Rechte. Denn etwas an-
deres, nämlich, daß der Kaiser der Träger des Verordnungs-
rechtes ist, wird verfassungsmäßig für das Gebiet der Post und
Telegraphie (RV. Art. 50 Abs. 2), regelmäßig in den entspre-
chenden Sondergesetzen für das Gebiet des Kriegsheeres und der
Kriegsmarine bestimmt.
Der Bundesrat soll dann über Mängel beschließen, die sich
bei der Ausführung der Reichsgesetze, insbesondere auf dem Ge-
biete der Zölle und der indirekten Verbrauchsabgaben heraus-
stellen (RV. Art. 7 Nr. 3, Art. 36 Abs. 2). Er wird damit
gleichzeitig zum Abschlusse der Verwaltungsorganisation nach
oben gegenüber den einzelstaatlichen Verwaltungsbehörden, so-
weit diese Reichsrecht anzuwenden haben, und verhindert, daß
die Reichsverwaltungsbehörden jemals den einzelstaatlichen über-
geordnet sind. Aber Kenntnis erhält er von den Mängeln, so-
weit nicht Beschwerden einzelner sein Einschreiten herbeiführen,
doch nur durch die Organe der kaiserlichen Regierung. Denn
dem Kaiser liegt nach Art. 17 RV. allgemein die Ueberwachung
der Ausführung der Reichsgesetze ob. Und für die Ueberwa-
chung der einzelstaatlichen Verwaltung der Zölle und indirekten
Verbrauchsabgaben bestehen in den Reichsbevollmächtigten be-
sondere kaiserliche Kontrollorgane. Die kaiserliche Regierung
kann Mängel bei Ausführung der Reichsgesetze feststellen, aber
die Abstellung der Mängel muß sie dem Bundesrate überlassen,
soweit die einzelstaatliche Regierung sich nicht freiwillig dazu
bereit erklärt.
Der Bundesrat beschließt endlich die Bundesexekution, die
der Kaiser vollstreckt — ein äußerstes Zwangsmittel, das schon
dadurch wirkt, daß es auf dem Papiere steht.
In den kaiserlichen Regierungsrechten der völkerrechtlichen