Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 26 (26)

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Vertretung des Reiches nach außen, des Oberbefehls über Heer 
und Flotte, den Rechten gegenüber Bundesrat und Reichstag, 
der Leitung der gesamten Reichsverwaltung und der zwar nicht 
nach dem Rechtsgrunde, aber nach dem Inhalte landesherrlichen 
Gewalt in den reichsunmittelbaren Gebieten sind dagegen die 
wesentlichen Bestandteile einer monarchischen Gewalt enthalten. 
Mögen sie vielfach von bundesrätlichen Befugnissen durchbrochen 
sein, so sind das doch nur Beschränkungen in der Ausübung, 
wobei auch die schwerwiegende Stellung Preußens im Bundesrate 
nicht zu vergessen ist. 
Während die bundesrätlichen Befugnisse stationär sind und 
mehr und mehr durch kaiserliche Regierungsrechte eingekapselt 
werden, ist die kaiserliche Regierung in stetig aufstrebender Ent- 
wicklung begriffen gewesen. Das ist ohne jede Aenderung des 
formellen Verfassungsrechtes durch die Natur der Dinge selbst 
geschehen. Namentlich der Umstand, daß die Reichsverwaltung 
in stets fortschreitender Ausbildung begriffen ist, mußte dem 
Kaiser als demjenigen verfassungsmäßigen Reichsorgane zu statten 
kommen, das an der Spitze der Reichsverwaltung steht. Das ur- 
sprüngliche Verhältnis der Regierung von Bundesrat und Kaiser 
hat sich daher schon beinahe in sein Gegenteil verkehrt. Nach 
der ersten Anlage der Bundesverfassung sollte es nur eine Re- 
gierung des Bundesrates geben. Jetzt besteht daneben nicht 
nur eine immer mehr aufstrebende kaiserliche Regierung, sondern 
sie hat diejenige des Bundesrates bereits derart umsponnen und 
zersetzt, daß die bundesrätliche Regierung fast als Ausnahme 
erscheint. 
Diese aufstrebende kaiserliche Regierungsgewalt drängt aber 
von den beiden anderen verfassungsmäßigen Reichsorganen nur 
den Bundesrat in den Hintergrund, sie geht andererseits mit dem 
Aufstreben des Reichstages Hand in Hand. Denn da alle kai- 
serlichen Regierungshandlungen mit Ausnahme der Kommando- 
sachen durch die politische Verantwortlichkeit des Reichskanzlers 
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