Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 26 (26)

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gedeckt werden, gewinnt mit der Erweiterung der kaiserlichen 
Rechte auch der Reichstag einen immer weiter gehenden Einfluß. 
Als Organe der kaiserlichen Regierung mit verfassungsmäßiger 
Verantwortlichkeit, nicht als unverantwortliche preußische Bevoll- 
mächtigte zum Bundesrate treten Reichskanzler und Staatssekre- 
täre dem Reichstage gegenüber. Mit der allgemeinen Anerken- 
nung dieses zunächst nur tatsächlichen Zustandes wird er zum 
festen Gewohnheitsrechte. Kaisertum und Reichstag als die uni- 
tarischen Organe wirken zusammen, um das förderative, den 
Bundesrat, in den Hintergrund zu drängen. 
Daneben vollzieht sich ebenso unscheinbar wie sicher eine 
allmähliche Verschiebung der Zuständigkeit von Reich und Ein- 
zelstaat. 
Freilich die verfassungsmäßig, namentlich in Art. 4 RV. 
festgesetzte Grenze von Reichs- und Landeskompetenz ist nur 
in vereinzelten Fällen — der wichtigste die Ausdehnung der Zu- 
ständigkeit des Reiches auf das gesamte bürgerliche Recht — 
erweitert worden. Aber jene Festlegung bildete doch von Hause 
aus meist nur eine Summe von Verheißungen für die Zukunft 
und ließ vorläufig die Bewegungsfreiheit der Einzelstaaten in 
Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung unberührt. In- 
zwischen sind die Verheißungen eingelöst, indem das Reich von 
seiner Befugnis Gebrauch machte, noch neuerdings im Reichs- 
vereinsgesetze. 
Damit ist nicht nur die Gesetzgebungsfreiheit der Einzel- 
staaten auf ein immer engeres Gebiet beschränkt. Denn mit der 
Gesetzgebung des Reiches geht eine Beaufsichtigung, wie die 
(desetze von dem Einzelstaate durchgeführt werden, Hand in 
Hand. 
Diese Beaufsichtigung ist einmal, soweit die Rechtsanwen- 
dung Sache der Verwaltung ist, eine verwaltungsrechtliche. Der 
Kaiser überwacht durch seine kaiserlichen Verwaltungsorgane 
die Ausführung der Reichsgesetze, und der Bundesrat hat über
	        
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