Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 26 (26)

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vielleicht erst nach einem Jahrhundert aufgeht oder doch erst 
Blüten treibt.“ 
Man liest und staunt! Wer hätte nach diesen fast prophe- 
tisch gehaltenen Worten, in denen sich eine so tiefe Erbitterung 
über das Verhältnis von Kirche und Staat in der Staatskirche 
ausdrückt, erwartet, daß gerade MEURER aus Anlaß der 
b. KGO. sich so lebhaft für eine engere Gestaltung der Ver- 
bindung aussprechen könnte, wie er es in der Abhandlung „Grund- 
fragen“ nunmehr tut. Und hier handelt es sich doch nicht allein 
und überwiegend um das Verhältnis der protestantischen Kirche, 
sondern in erster Linie und so vordringlich wie in keinem an- 
deren deutschen Staat um dasjenige der katholischen Kirche, in 
welcher MEURER den „verbündeten Gegner* des Staates er- 
kennt. Wir stehen vor einem Rätsel! Es ist doch wohl nicht 
anzunehmen, daß MEURER in der KGO. eine Regelung begrüßt, 
die nur „für Heute“ gelten soll? Ein Gesetz wie dieses ist ja 
für lange Zeitgeltung bestimmt, es legt einen von MEURER ver- 
abscheuten Rechtszustand nicht nur fest, es vertieft ihn auch 
noch in der verabscheuten Richtung. 
Die zitierten Worte MEURERs sind der lebhafteste Aus- 
druck, der mir für das Problem der Trennung von Staat und Kirche 
bisher begegnet ist. Da MEURER in seinen „Grundlagen“ sein 
Buch an sehr vielen Stellen selbst zitierte, so ist auch nicht an- 
zunehmen, daß er inzwischen seinen Standpunkt grundsätzlich 
geändert habe. Und dabeı sieht MEURER nicht, was die 
bayerische Verf.-Urk. selbst für diese Trennung schon getan 
hat. Anstatt darauf zu gründen und weiter zu bauen und an- 
statt das durch eine langjährige ganz haltlose Uebung befolgte 
und eingewachsene System der Verquickung in der Vermögens- 
kuratel anzugreifen und den Staat auf die Regelung der bürger- 
lich-rechtlichen Rechtsordnung und der Handhabung der obersten 
Aufsicht und des Schutzes im eigentlichen Sinn, wie es die Ver- 
fassung tut, hinzuweisen, anstatt, um MEURERSs eigene Worte zu ge-
	        
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