Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 26 (26)

— 396 — 
steuer fordern. Preußen hat gar keine Veranlassung, lebens- 
unfähige Kleinstaaten, die niemals ein eigenes Eisenbahnnetz unter- 
halten könnten, durch Beteiligung an seinen eigenen Einnahmen 
zu unterstützen. 
Erweisen sich aber schließlich einzelne Staaten als finanziell 
leistungsunfähig, so bleibt ihnen nichts anderes übrig, als in Akzes- 
sionsverträgen mit Preußen ihre Zuflucht zu suchen. 
Das führt aber auf eine weitere Betätigung des Einheits- 
dranges, auf die neben der Reichsverfassung einhergehende ver- 
tragsmäßige Einigung. 
Schon unmittelbar nach Begründung des norddeutschen Bundes 
hat ein Staat, der sich den neuen Lasten finanziell nicht gewachsen 
fühlte, das Fürstentum Waldeck 1867 durch Akzessionsvertrag 
seine ganze Regierung und Verwaltung, vorbehaltlich einiger 
fürstlichen Sonder- und Ehrenrechte, vertragsmäßig auf Preußen 
übertragen. Der Staat besteht fort, aber die Ausübung fast 
seiner gesamten Staatsgewalt ist auf Preußen übergegangen. 
Von weit größerer Bedeutung als diese bisher vereinzelte 
Erscheinung ist die umfassendere vertragsmäßige Einigung für 
einzelne Verwaltungsgebiete unter preußischer Führung. 
Auf den verschiedensten Gebieten dehnt sich die preußische 
Verwaltung über die Grenzen des preußischen Staates aus®. 
Steht der größte deutsche Einzelstaat bei der engen Verbindung 
seiner Krone mit dem Kaisertume und seiner obersten Verwal- 
tung mit der des Reiches an sich schon im Dienste unitarischer 
Neigungen, so muß das erst recht der Fall sein, wenn er sich 
über seine Grenzen hinaus entwickelt und dadurch weiter in 
Deutschland hineinwächst. Denn preußischer Partikularismus ist 
ein Widerspruch in sich selbst, alles, was der preußische Staat 
erwirbt, dient der nationalen Einheit. 
Das war der ursprüngliche Gedanke Bismarckscher Bundes- 
8 Vgl. meinen Aufsatz: Preußische Verwaltung in Deutschland außer- 
halb der organisierten Reichsgewalt im Verwaltungsarchive Bd. 14, S. 341 ff.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.