Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 26 (26)

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reform: Keine eigene bundesstaatliche Regierung und Verwaltung, 
die zu einer Mediatisierung der Einzelstaaten führen würde, son- 
dern nur eine solche im Bundesrate und, wo die nicht ausreicht, 
eine Verwaltung Preußens über die Grenzen des preußischen 
Staates hinaus. Es ist im wesentlichen anders gekommen. Die 
Post und Telegraphie, die Preußen im größten Teile des Bundes- 
gebietes und in Südhessen erworben hatte, ging unmittelbar nach 
Begründung des norddeutschen Bundes in bundesstaatliche Ver- 
waltung über. Die auswärtige Verwaltung, die Preußen anfangs 
für den Bund führte, wurde 1870 von ıhm übernommen. Und 
endlich wurde 1872 auch die Verwaltung der Kriegsmarine aus 
einer Angelegenheit Preußens eine solche des Reiches. 
Aber auf einem Gebiete ist der ursprüngliche Bismarcksche 
Gedanke lebendig geblieben und hat praktische Gestalt gewon- 
nen, auf dem des Heerwesens. Hier besteht noch heute keine 
Reichsverwaltung, sondern jene ältere Formation der Verfassungs- 
bildung ragt auf diesem Gebiete noch heute in die Gegenwart 
hinein. Nur die drei mittelstaatlichen Königreiche haben ihre 
eigene Militärverwaltung behalten. Im übrigen sind alle deut- 
schen Kontingente durch die Militärkonventionen vertragsmäßig 
an die preußische Militärverwaltung angeschlossen. Tatsächlich 
liegt die Sache kaum anders, als wenn die Militärverwaltung 
Reichssache wäre mit Reservatrechten für die drei Königreiche, 
wie es für Post und Telegraphie der Fall ist mit Reservatrechten 
für Bayern und Württemberg. Es ist aber eben keine verfas- 
sungsmäßige, sondern eine vertragsmäßige Einheit, und deshalb 
nicht kaiserliche, sondern königlich preußische Verwaltung auch 
außerhalb Preußens. 
Dazu kommt das Streben nach wirtschaftspolitischer Einheit auf 
dem Gebiete des Eisenbahnwesens. Wenn ihm auch die Reichs- 
verfassung einen eigenen Abschnitt widmet, so sind ihre Be- 
stimmungen — abgesehen von den einheitlichen Betriebs- und 
Bahnpolizeiverordnungen — im großen und ganzen nur toter
	        
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