Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 26 (26)

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Die alte nationale Form der Einungen, die immer da einsetzte, 
wo die verfassungsmäßigen Grundlagen sich als ausreichend er- 
wiesen, hat auch jetzt noch nicht ihre Bedeutung verloren. Durch 
den vertragsmäßigen Anschluß anderer Bundesstaaten an Preußen 
wird noch auf einem anderen Wege als auf dem der Reichsver- 
fassung der größte deutsche Einzelstaat in den Dienst der Ein- 
heit gestellt. 
So ist unser Verfassungsleben weit davon entfernt, einen 
abgeschlossen harmonischen Bau zu bilden. Wir sehen die po- 
litischen Kräfte rechtsbildend bei der Arbeit, das auszugestalten 
und fortzuentwickeln, wozu die Reichsverfassung den Grund gelegt 
hat. Mitten ım Flusse dieser Entwicklung stehen wir selbst und 
können die scheinbar zufällig wirkenden Kräfte des Rechtes ver- 
folgen, die sich doch in wunderbarer Harmonie alle nach der- 
selben Richtung bewegen, das Alte zersetzend und Neues schaffend. 
Das Alte stürzt, es ändert sich die Zeit, 
Und neues Leben blüht aus den Ruinen,
	        
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