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derselben nur solche Personen bezeichnet werden, die sich wissen-
schaftlich auf einem der oben genannten Gebiete mit Erfolg be-
tätigt haben. Die Qualität als Lehrer an einer staatlichen Uni-
versität oder sonstigen Lehranstalt brauchte dagegen nicht ge-
fordert zu werden. Bei dieser Art der Umgrenzung würde die
neue Vereinigung also eher strenger sein, als das Institut,
und dadurch dem Odium, als ob sie wissenschaftlich unter die-
sem stände, von vornherein entgehen. Ueber die Aufnahme von
Mitgliedern könnte bei Einstimmigkeit ev. der Vorstand entschei-
den, sonst aber die Versammlung; wenn die Majorität des Vor-
standes gegen die Aufnahme wäre, sollte ein Aufnahmegesuch als
zurückgewiesen gelten. Ebenso sollte eine Ausschließung von
Mitgliedern bei Einstimmigkeit durch Beschluß des Vorstandes
erfolgen können, sonst aber durch Beschluß der Versammlung.
„Neben den Mitgliedern sollte es auch Ehrenmitglieder geben
können, wenn sich jemand um die Vereinigung oder um die von
ihr gepflegten Rechtsgebiete ganz besonders verdient gemacht hat.
Dagegen sollten sonst keinerlei Unterschiede zwischen verschie-
denen Arten von Mitgliedern gemacht werden.
„Was nun die Organisation der Vereinigung anlangt, so sollte
diese m. E. möglichst einfach beschaffen sein. Ihre Organe wä-
ren lediglich der Vorstand, die Versammlung und die Rechnungs-
revisoren.
„Der Vorstand könnte sich beispielsweise aus 9 Mitgliedern
zusammensetzen: ein Präsident, zwei Vizepräsidenten, ein General-
sekretär, ein Kassierer und vier Beisitzer. Der Vorstand hätte
die Geschäfte der Vereinigung zu besorgen und dieselbe nach
außen zu vertreten. Die Erledigung der Geschäfte könnte im
allgemeinen im Zirkularwege erfolgen; doch könnten je nach
Bedürfnis auch Vorstandssitzungen anberaumt werden. Die Wahl
des Vorstandes durch die Versammlung könnte vielleicht auf
4 Jahre angesetzt werden, bei Wiederwählbarkeit. Bei den Wah-
len wäre natürlich darauf Bedacht zu nehmen, daß stets ver-
Archiv für öffentliches Recht. XXVI. 3. 27