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schiedene der in der Vereinigung vertretenen Länder im Vorstande
vertreten wären.
„Ueber die Funktionen der Präsidenten ist hier nichts Be-
sonderes zu sagen. Der Generalsekretär insbesondere hätte alle
laufenden Geschäfte zu erledigen, soweit sie nicht vom Vorstande
gemeinsam erledigt werden. Im einzelnen hätte er die Eingänge
in Empfang zu nehmen, die Korrespondenzen zu besorgen, die
Protokolle zu führen; die Versammlungen vorzubereiten und im
Namen des Vorstandes einzuberufen, sowie die Beschlüsse der
Versammlung zu vollziehen, insoweit deren Vollziehung nicht
dem Vorstande oder andern Mitgliedern des Vorstandes obliegen
würde. Der Generalsekretär müßte berechtigt sein, für die Ver-
einigung rechtsverbindlich zu zeichnen. Bei Bedürfnis könnten
zu seiner Unterstützung noch einer oder mehrere Sekretäre ernannt
werden, die nicht Mitglieder der Vereinigung zu sein brauchten.
„Was nun die Versammlung anlangt, so sollte diese ordent-
licherweise tunlichst alle 2 Jahre zusammenkommen. Daneben
sollten bei Bedürfnis außerordentliche Versammlungen stattfin-
den. Der Ort der Versammlung sollte ein wechselnder sein. Bei
der Wahl desselben, sowie des Zeitpunktes könnte auf Wunsch
derjenigen Mitglieder, die gleichzeitig dem Institut angehören,
auf die Sitzungen dieses letzteren Rücksicht genommen werden,
um diesen Mitgliedern die Teilnahme zu erleichtern. Die Ver-
sammlung wäre kompetent: zur Wahl des Vorstandes, zur Auf-
nahme oder Ausschließung von Mitgliedern in den oben gedachten
Fällen, zur Wahl der Rechnungsrevisoren und Abnahme der
Rechnung, zur Festsetzung der Beiträge, zur Aenderung der
Statuten und zur Auflösung der Vereinigung.
„Im Anschlusse an die geschäftlichen Verhandlungen der
Mitgliederversammlung könnten sodann auch öffentliche Ver-
sammlungen abgehalten werden, in denen die wissenschaftlichen
Traktanden zu erledigen wären. Auf diesen Kongressen könnte
insbesondere auch zu wichtigen Tagesfragen Stellung genommen