Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 26 (26)

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werden, die in das Gebiet der von der Vereinigung gepflegten 
Rechtsdisziplinen einschlagen. Es wären für die Kongresse Vor- 
träge in Aussicht zu nehmen, die auch von solchen Fachgelehr- 
ten gehalten werden könnten, die nicht Mitglieder der Vereini- 
gung sind. Die Mitglieder der Vereinigung könnten übrigens 
auch außerhalb der Versammlungen im Wege von Vorträgen 
für die Zwecke der Vereinigung in deren Namen und Auftrag 
tätig werden. 
„Für die Bearbeitung der einzelnen wissenschaftlichen Fragen 
müßten natürlich Kommissionen gebildet werden. 
„Empfehlen würde es sich ferner selbstverständlich, daß die 
Vereinigung ein festes Vereinsorgan hätte; eventuell sollte aber 
in mehreren der vertretenen Hauptländer ein Vereinsorgan be- 
stehen ; den Mitgliedern wäre das eine oder andere derselben 
nach ihrer Wahl, und zwar eventuell gratis, zu liefern. Als Sitz 
der Vereinigung müßte der Wohnort des jeweiligen Generalsekre- 
tärs gelten. 
„Das wären so ungefähr die Grundzüge, wie ich mir eine zu 
gründende Vereinigung der Völkerrechtsgelehrten beschaffen denke. 
Doch können Abänderungsvorschläge dieser Skizze sowie sonstige 
Ratschläge, wie gesagt, nur erwünscht sein. Ich wollte hier 
lediglich das Ziel klarlegen.“ 
Wie sich leicht begreifen läßt, wurde OÖ. NIPPOLD schon von 
vielen Seiten in entschiedenster Weise und nachdrücklichst der 
Wunsch nahegelegt, er möchte selbst die nötigen Schritte zur 
Belebung seiner durchaus lebensfähigen Idee tun und die Ver- 
einigung der Völkerrechtsgelehrten aller Staaten begründen. 
Es bleibt auch mir kein anderer Wunsch übrig und ich 
spreche diesen Wunsch in dem Bewußtsein aus, daß nicht nur 
das Völkerrecht als Wissenschaft sondern auch das Staatsrecht 
von solcher Vereinigung erheblichen wissenschaftlichen Gewinn 
ziehen würde. 
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