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Rechtsfragen im marokkanischen Berg-
werksstreit.
Von
(terichtsassessor Dr. HEINRICH PoHL in Bonn.
„Dem Auslande gegenüber haben alle Deutschen gleichmäßig
Anspruch auf den Schutz des Reichs“ (Artikel 3 Absatz 6 der
Verfassung). Ein stolzes Wort, das Ende jahrhundertelanger
Mißachtung und Zurücksetzung des deutschen Namens in der
Fremde! Als großer und starker Staat, der sich seiner Macht
und Würde bewußt ist, stellt das junge Reich eine hohe Forde-
rung an sich; es ist gewillt und fähig, sie zu erfüllen. Der
deutsche Gesamtstaat schützt seine Söhne daheim und draußen
in der Welt. Das ist die ethische und rechtliche Bedeutung des
stolzen Wortes!. Die Pflicht des Reiches zur Gewährung staat-
lichen Schutzes ist die Gegenleistung für die Treupflicht jedes
deutschen Staatsbürgers?. Jeder Deutsche ist kraft seiner Reichs-
angehörigkeit verpflichtet, alle Handlungen zu unterlassen, die
auf die Beschädigung des Staates abzielen ?, und nötigenfalls mit
seiner ganzen Persönlichkeit für den Staat einzutreten*. Wer
! Siehe KAuL in der National-Zeitung 1910 Nr. 103.
? FRHR. v. MÖNCHHAUDSEN, Die Grund- und Freiheitsrechte im geltenden
preußischen Recht. 1909. S. 158.
® LABAND, Das Staatsrecht des Deutschen Reiches._ 4. Aufl. I. Band.
1901. S. 130.
* v. RÖNNE-ZORN, Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. 5. Aufl.
II. Band. 1906. S. 81.