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I.
Der deutsche Einspruch gegen das englisch -französische
Sonderabkommen vom 8. April 1904 führte zu einer internatio-
deutsche Bergwerksinteressen in Marokko (Nr. 189)“. Berlin März 1910. VI
und 27 und 128 Seiten. Dieses Blaubuch enthält eine Denkschrift (S. 1—27)
und zahlreiche Anlagen mit besonderer Seitenzählung (S. 1—128). Unter
den Anlagen befinden sich die Gutachten von EDUARD CLUNET v. 30. Mai
1909, von CHARLES LYON-CAEN v. 8. Juni 1909, von RAouL ROUSSET v.
11. Juli 1909, von GUIDO FUSINATO v. 9. Juni 1909, von SIGISMOND MORET
und EpvArDoO DATo v. 21. Juni 1909, von ARTHUR COHEN (London) v.
9. Juni 1909, von J. WESTLAKE v. 16. Juni 1909, die Gutachten von PHILIPP
ZORN v. 2. Juni 1909, v. 11. Dezember 1909, v. (20.) Januar 1910, von
JOSEF KOHLER v. 4. Juni 1909 und vom 23. Januar 1910, von L. v. BAR
v. 22. Juni 1909, v. 21. Dezember 1909 und vom 24. Januar 1910, von
HEINRICH LAMMASCH v. 21. August 1909 und v. 1. Dezember 1909, der
Aufsatz von JuLıusS HATscHEek: Das Kodifikationsprinzip im Völkerrecht.
Außerdem eine Reihe von Dokumenten und eidesstattlichen Erklärungen.
Den Schluß des Blaubuchs bildet ein Faksimile der zweiten Ausfertigung
des Berggesetzes vom 7. Oktober 1908 und eine Karte von Marokko. —
Gust. H. MÜLLER-ABEKEN, Reichsdeutscher, Teilhaber der Firma Wm. H.
Müller u. Co. in s’Gravenhage (Holland) überreichte am 10. März 1910 dem
Auswärtigen Amt, den Mitgliedern des Reichstags und der Presse eine
Broschüre: „Die Rechtsgültigkeit des marokkanischen „Berggesetzes“ vom
7. Oktober 1908 und der darauf basierenden Rechtsansprüche“. Die Bro-
schüre enthält ein Gutachten von T. M. C. Asser v. 24. Februar 1910, ein
Gutachten von FRITZ FLEINER v. 26. Februar 1910, ein Gutachten von
EUGEN v. JAGEMANN v. 3. März 1910, sowie den Aufsatz von WILHELM
KAHL aus der National-Zeitung v. 3. März 1910. Beigelegt war ein Sonder-
abdruck der Abhandlung von FERDINAND V. MARTITZ „Die völkerrechtlichen
Grundlagen der deutschen Bergwerksinteressen in Marokko“ v. 26. Februar
1910. In der Eingabe des Herrn Gusrt. H. MÜLLER-ABEKEN an das Aus-
wärtige Amt v. 10. März 1910 heißt es: „Nicht ich allein, sondern alle die-
jenigen, welche bei ihren Handlungen zwecks Erwerb von Grubenbesitz in
Marokko innerhalb der Schranken der marokkanischen Gesetze und Ge-
bräuche, sowie der bestehenden Staatsverträge geblieben sind, sehen ihre
Ansprüche durch Interessenten bedroht, welche sich nach der Meinung
meiner Gutachten und meiner eigenen außerhalb dieser Schranken bewegt
haben und welche nichtsdestoweniger einen Vorrang vor den ersteren
beanspruchen“. — FRITZ FLEINER, Die Rechtsgültigkeit des marokkanischen
„Berggesetzes“ v. 7. Oktober 1908. In „Der Tag“ v. 5. März 1910. (Dieser
Aufsatz ist die wörtliche Wiedergabe des größten Teils des am 26. Februar