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nalen Konferenz, die vom 16. Januar bis zum 7. April 1906 in
1910 der Firma Wm. H. Müller u. Co. in s’Gravenhage erstatteten Gut-
achtens). Gegen FLEINER wendet sich KoHLER am Schlusse seines dritten
Gutachtens. — JULIUS HATSCHEK, Das Kodifikationsprinzip im Völkerrecht.
Ein Beitrag zur Beurteilung des Falles Mannesmann. (In der National-
Zeitung 1910 Nr. 58, 60). — SIEGFRIED HECKSCHER, Der Fall Mannesmann
(Im „Hamburger Fremdenblatt“ v. 12. Dezember 1909 und in der „Börsen-
und Handelszeitung“ v. 21. Dezember 1909); Die Brüder Mannesmann und
das Auswärtige Amt. (In „Der Tag“ v. 2. März 1910). — WILHELM KAuL,
Ethische Werte im marokkanischen Bergwerksstreit. (In der „National-
Leitung v. 3. März 1910). Gegen KAHL erschien ein Aufsatz in der „National-
Zeitung v. 10. März 1910. — KAULISCH, Der Streit um die Marokko-Minen
vor dem Reichstag. (In „Deutsche Kolonialzeitung“ 26. Jahrg. Nr. 51.
S. 843 ff.). — JoOSEF KOHLER, Zur Affäre Mannesmann. (Im „Berliner Tage-
blatt“ Nr. 101 v. 25. Februar 1910). Drittes Gutachten in der Mannesmann-
sache. (5. Beilage zur „Vossischen Zeitung“ v. 10. März 1910). — FERDI-
NAND V. MARTITZ, Die völkerrechtlichen Grundlagen der deutschen Berg-
werksinteressen in Marokko. (In „Internationale Wochenschrift für Wissen-
schaft, Kunst und Technik“ v. 26. Februar 1910). — Hans A. OsmAn, Die
Mannesmannrechte und das Weißbuch im Lichte der deutschen Presse.
(Zwei Teile in einem Bande). I. Teil. XIV und 102 Seiten. II. Teil: Die
Mannesmannrechte und das Marokko-Weißbuch. Erster erweiterter Nach-
trag zu „Der Fall Mannesmann“ von Hans A. OsMAnnN. 99 Seiten. Bro-
schürenfolge: Verlag Continent, G. m. b. H., Berlin W. 50. — vom RATH,
Randbemerkungen zum Marokko-Weißbuch. (In „Der Tag“ v. 26. Januar
1910). — PHILIPP ZORN, Die Algeciras-Akte vor dem Reichstag. (In „Deutsche
Juristen-Zeitung“ XII. Jahrg. Nr. 2). Politik und Wissenschaft. (In „Die
Grenzboten* v. 23. Februar 1910). Die Mannesmannschen Bergwerkskon-
zessionen. (Artikel in der Köln. Zeitung Nr. 219 vom 28. Februar gegen
v. MARTITZ). — Mebrere Wochen nach Abschluß meines Manuskriptes er-
schien die Schrift von HAns WEHBERG „Sind die Ansprüche der Gebrüder
Mannesmann nach Treu und Glauben in vollem Umfange zu rechtfertigen?“
Tübingen 1910. Die Schrift läßt das Prinzip der Souveränetät des Sultans
außer acht. Die Bedeutung des Artikels 112 der Algecirasakte ergibt sich
klar aus seiner Entstehungsgeschichte; auf diese geht WEHBERG nicht ein.
Für seine Rechtsauffassung ist charakterisch seine Bemerkung auf Seite 25:
„Man muß bei diesen Fragen auf den Kern der Dinge eingehen und die
ewigen großen Fragen der Gerechtigkeit und des Rechts in erster Linie
berücksichtigen.“ WEHBERGs Ausführungen zeigen recht deutlich, wie
wenig fest dieser Kern ist, diese „ewigen großen Fragen“. Siehe auch
unten die Anmerkungen 30. und 66.