Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 26 (26)

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Inventarlasten (Abs. I Ziff. 2), Dienstlasten für das niedere 
(Abs. I Ziff. 3) und höhere (Abs. I Ziff. 4, Abs. IV) kirchliche 
Personal und in sonstigen Aufwand (Abs. I Ziff. 5, 6, Abs. II). 
Irgend eine gesetzliche Grenze für diesen Aufwand gibt es nicht, 
und somit gibt es auch keine Grenze für die Umlagehöhe. Was 
Bedürfnis ist, bestimmt, soweit es nicht schon durch (Gesetz, 
Herkommen oder Ministerialvorschrift (Abs. I Ziff. 4) bestimmt 
ist, die Gemeindeverwaltung autonom oder mit der Aufsicht 
zusammen. Die Dehnbarkeit des durchaus auf idealen Werten 
ruhenden „Bedürfnisses“ erhöht sich noch durch die Zuschuß- 
pflicht der Kirchengemeinde zur Kirchenstiftung. Diese Pflicht 
geht bis zur Deckung des „ungedeckten Bedarfs des ortskirch- 
lichen Stiftungsvermögens“ (Art. 13 Abs. IID. Was aber ist 
ungedeckter Bedarf dieses Vermögens? Offenbar etwas bis ins 
unendliche Dehnbares. Und was ist sonstiger Verwaltungsauf- 
wand im Sinne des Art. 12, Abs. I Ziff. 6? Es gibt dafür 
weder rechtlich noch tatsächlich eine Grenze. 
Mit einem Worte, es werden Verwaltungen mit einem unge- 
messenen Verwaltungsgebiet und mit ungemessener Finanzgewalt 
auf der Zwangsumlage etabliert. Wir müssen bei der Dehn- 
barkeit der hier maßgebenden Begriffe mit der gegebenen Mög- 
lichkeit rechnen, daß diese Verwaltungen über die Grenzen des 
eigentlich kirchlichen Betätigungskreises hinausgreifen. Damit 
aber wird dem Wirken der politischen Gemeinden eine Kon- 
kurrenz dicht an die Seite gesetzt. Die politische Gemeinde 
wird, wo sie eine konfessionell gemischte ist, durch einen Keil 
gespalten und wo sie eine ungemischte ist, wird ihr das konfes- 
sionelle Element eingetrieben. Wer hindert die Kirchen- 
gemeinde des Entwurfs daran, freiwillig Aufgaben beliebiger 
Art z. B. der Armenpflege, des Schulwesens, der „sozialen Für- 
sorge“? durch „rechtmäßige Beschlüsse“ zu kirchlichen Bedürf- 
—_ 
  
® Man kennt ja die Politik, Angelegenheiten, die an sich allgemeine 
Bedürfnisse sind, konfessionell’zu färben. 
Archiv für öffentliches Recht. XXVI. 1. 3
	        
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