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II. Oeffentliche Arbeiten.
1. Die Anlage und die Ausbeutung von Eisenbahnen jeder
Art, von Straßenbahnen, von öffentlichen Wegen, Kanälen,
Brücken, Kabeln, Telegraphen und Einrichtungen für drahtlose
Telegraphie und für Telephonie, von Hafenarbeiten, Leucht-
türmen, Beleuchtungsanlagen, Gasleitungen wie elektrischen An-
lagen, die Errichtung öffentlicher Gebäude, die Ausbeutung
von Minen, Gruben und Steinbrüchen, die Aus-
beutung der Korkeichenwälder sowie alle anderen Arbeiten und
Lieferungen für die marokkanischen Behörden werden, soweit
diese Arbeiten und Lieferungen nicht unter die Bestimmungen
des Paragraphen 8 der Erklärung über die Steuererträge fallen,
im Wege der öffentlichen Submission ohne Ansehung der Natio-
nalität übertragen.
2. Die öffentlichen Submissionen sollen in den Formen und
nach den allgemeinen Bedingungen erfolgen, die ein von der
Scherifischen Regierung unter Beistand des diplomatischen Korps
aufzustellendes Reglement vorschreiben wird.
3. Der Zuschlag wird von der Scherifischen Regierung dem-
jenigen Submittenten erteilt, der in Uebereinstimmung mit den
Vorschriften des Lastenhefts ein Gebot macht, das die vorteil-
haftesten allgemeinen Bedingungen aufweist.
4. Vor Erteilung eines Zuschlags wird die Scherifische Re-
gierung die gutachtliche Aeußerung einer Kommission des diplo-
matischen Korps einholen. Diese Kommission wird aus drei
Mitgliedern des diplomatischen Korps bestehen, die von letzterem
auf ein Jahr gewählt werden. Auf die gleiche Weise wird für
jedes Kommissionsmitglied ein Stellvertreter gewählt. Die glei-
chen Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder können wieder-
gewählt werden. Die Kommission kann Sachverständige hören,
deren freie Wahl ihr zusteht.
5. Bevor sie mit dem Bau von Eisenbahnen beginnt, wird