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beiten, für deren Vergebung Bestimmungen nach dem Grund-
satze gleicher Ohancen für alle getroffen werden sollten, in mög-
lichst weitem Sinne zur Geltung komme. Insbesondere sollte
auch die Aufstellung fester Regeln für die Verleihung von Berg-
bau-Konzessionen angestrebt werden. Die deutschen Vertreter
suchten diesem Auftrag zunächst dadurch gerecht zu werden,
daß sie die Erwerbung von Bergbaurechten ebenso wie die Ver-
gebung der öffentlichen Arbeiten im eigentlichen Sinne des Wortes
dem öffentlichen Ausschreibungsverfahren zu unterwerfen bean-
tragten. Der Antrag wurde von anderer Seite bekämpft, und
zwar aus praktischen Gründen, denen sich die deutschen Ver-
treter nicht verschließen konnten. Der deutsche Antrag wurde
daher fallen gelassen, und es kam mit deutscher Zustimmung
der Artikel 112 zustande.“ Es wäre außerordentlich interessant,
jene „praktischen“ Gründe kennen zu lernen. FLEINER nimmt
an, die Konferenz habe die Normen über die Verleihung von
Bergbaurechten „nur aus äußeren, technischen Gründen“ nicht
selbst erlassen. Nach LAmmAscH ° dürften die Gründe für die
Ablehnung des deutschen Vorschlags darin liegen, „dab die Kon-
ferenz in einem anderen Zusammenhange (Artikel 107 am Ende)
das Prinzip aufstellte, das Submissions-(Adjudications-)V erfahren
nur auf solche Materien anzuwenden, die conform&ment aux re-
gles suivies dans les legislations etrangeres en comportent l’ap-
plication. Nun ist gerade für Bergwerkskonzessionen dieses Sy-
stem ebenso wenig üblich, als es für die Vergebung öffentlicher
Arbeiten allgemein im Gebrauch steht. Aus dem standard-work
über vergleichendes Bergrecht von Aguillon, Legislation des mi-
nes, Paris 1903 p. 11 ergibt sich, daß das System der Adjudi-
cation gegenwärtig nur in Brasilien (und zwar auch dort blob
für die Diamantenfelder), in Canada und Australien für einzelne
Gebiete, in Annam und Tonking, sowie für gewisse Phosphate
2* Blaubuch S8. 76.
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