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nissen zu erheben? Die Umlage folgt dann nach und gibt den
Nachdruck.
Aber selbst wenn die Kirchengemeinden von solcher Expansions-
politik aus eigener Bescheidung oder durch die Aufsicht zurück-
gehalten werden, bleibt ihnen doch unbenommen, in Bau-, In-
ventar- und Besoldungswesen sich zu ungemessenen Aufwänden
zu steigern. Sie sind auch darin allerdings durch die Aufsicht
beschränkbar. Wenn aber Kirchengemeindeverwaltung und Auf-
sicht zusammengehen, dann ist der Weg völlig frei und es ıst
nieht ausgeschlossen, daß auf diesem Wege auch bei Beschrän-
kung auf eigentlich kirchliche Bedürfnisse ein Aufwand gemacht
wird, welcher die Umlagen zu einer für die wirtschaftliche Lage
der Bewohner bedrohlichen Höhe steigert und damit auch die
auf der Umlagefähigkeit der Bewohner ruhende Leistungsfähig-
keit der politischen Gemeinden schwächt.
Man hält mir entgegen, daß die Kirchen schon lange nicht
mehr mit den Gaben der Liebe d. h. mit freiwilligen Leistungen
auskommen. Das mag wohl sein. Baupflicht und Stolgebühren
mögen auch als Rechtsverbindlichkeiten bestehen bleiben. Dar-
über hinaus aber ins Ungemessene öffentlicher Zwangsabgaben
zu greifen, ist eine ganz wesentlich andere Sache. Allerdings
besteht, wie MEURER so nachdrücklich betont, ein Grundunter-
schied zwischen den Aufgaben des Staats und der politischen
(remeinden einerseits und den Aufgaben der Kirche andrer-
seits, welcher sich auch im Begriffe des Bedürfnisses sehr
erheblich geltend macht. Das kirchliche Bedürfnis ist und bleibt
ein seelisches, während Staat und politische Gemeinde außer
dem geistigen Erziehungsbedürfnis wesentlich bestimmt sind, der
materiellen Not, dem wirtschaftlichen Bedürfnis, dem Bedürfnis
der Sicherheit und Rechtspflege abzuhelfen. Das sind nun
einmal, wie MEURER noch im Jahre 1899 so richtig und scharf
betonte, verschiedene Welten und wie die Kirche auf das Ge-
setz der Liebe aufgebaut ist, so sollte sie sich auch daran halten