Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 26 (26)

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nissen zu erheben? Die Umlage folgt dann nach und gibt den 
Nachdruck. 
Aber selbst wenn die Kirchengemeinden von solcher Expansions- 
politik aus eigener Bescheidung oder durch die Aufsicht zurück- 
gehalten werden, bleibt ihnen doch unbenommen, in Bau-, In- 
ventar- und Besoldungswesen sich zu ungemessenen Aufwänden 
zu steigern. Sie sind auch darin allerdings durch die Aufsicht 
beschränkbar. Wenn aber Kirchengemeindeverwaltung und Auf- 
sicht zusammengehen, dann ist der Weg völlig frei und es ıst 
nieht ausgeschlossen, daß auf diesem Wege auch bei Beschrän- 
kung auf eigentlich kirchliche Bedürfnisse ein Aufwand gemacht 
wird, welcher die Umlagen zu einer für die wirtschaftliche Lage 
der Bewohner bedrohlichen Höhe steigert und damit auch die 
auf der Umlagefähigkeit der Bewohner ruhende Leistungsfähig- 
keit der politischen Gemeinden schwächt. 
Man hält mir entgegen, daß die Kirchen schon lange nicht 
mehr mit den Gaben der Liebe d. h. mit freiwilligen Leistungen 
auskommen. Das mag wohl sein. Baupflicht und Stolgebühren 
mögen auch als Rechtsverbindlichkeiten bestehen bleiben. Dar- 
über hinaus aber ins Ungemessene öffentlicher Zwangsabgaben 
zu greifen, ist eine ganz wesentlich andere Sache. Allerdings 
besteht, wie MEURER so nachdrücklich betont, ein Grundunter- 
schied zwischen den Aufgaben des Staats und der politischen 
(remeinden einerseits und den Aufgaben der Kirche andrer- 
seits, welcher sich auch im Begriffe des Bedürfnisses sehr 
erheblich geltend macht. Das kirchliche Bedürfnis ist und bleibt 
ein seelisches, während Staat und politische Gemeinde außer 
dem geistigen Erziehungsbedürfnis wesentlich bestimmt sind, der 
materiellen Not, dem wirtschaftlichen Bedürfnis, dem Bedürfnis 
der Sicherheit und Rechtspflege abzuhelfen. Das sind nun 
einmal, wie MEURER noch im Jahre 1899 so richtig und scharf 
betonte, verschiedene Welten und wie die Kirche auf das Ge- 
setz der Liebe aufgebaut ist, so sollte sie sich auch daran halten
	        
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