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Gerade bei der Frage nach dem Inhalt des Artikels 112
sind Recht und Politik nicht zu vermengen. Aus der politischen
Tragweite der sich entgegenstehenden Rechtsauffassungen kann
weder für die eine noch für die andere ein Argument entnom-
men werden. Ob es im dringenden Interesse der Scherifischen
Regierung lag, eine Beteiligung der übrigen Signatarmächte vor
Fertigstellung des Entwurfs eines Berggesetzes in irgend einer
Form herbeizuführen — dies meint v. MARTITZ — oder nicht,
kann und muß für die Lösung der Rechtsfrage auf sich beruhen.
Daher ist auch die Argumentation Assers als unjuristisch ab-
zulehnen: „Will man nicht annehmen, daß den Staaten, welche
die Akte von Algeciras zeichneten, das Recht zusteht, den Inhalt
des... Firmans auf seine Anpassung an die bestehenden Gesetz-
gebungen zu prüfen, so würde ein höchst bedenklicher Zustand
geschaffen, der gänzlich davon abweicht, was unter normalen Um-
ständen rechtens ist und den zu schaffen sicher nicht in der Ab-
sicht der Mächte liegen konnte.“ Man könnte Asser vielleicht bei-
pflichten, wenn jeder Gesetzgeber die Folgen seiner Werke rest-
los überschaute und jeder an einem internationalen Vertrage be-
teiligte Staat darauf bedacht wäre, aus dem Vertrage alles fern-
zuhalten, was ihm lediglich Vorteil zu bringen verspricht, für den
andern Staat dagegen voraussichtlich bedenklich und nachteilig sein
wird. Auch vom politischen Standpunkte aus betrachtet ist die
Position ASSERs keine unanfechtbare. Mit Recht wendet FUSINATO
ein: „Die Weigerung eines einzigen Staates würde genügen, um das
(resetz nicht in Kraft treten zu lassen, um auf diese Weise die
Rechte des Sultans zu annullieren, um die Algecirasakte zu um-
gehen und eine Ausbeutung der reichen Minen in Marokko un-
möglich zu machen.“ Artikel 112 wäre andernfalls keine inter-
nationale Regelung des marokkanischen Bergwesens, sondern
eine Vertagung dieser Regelung auf unbestimmte Zeit. Doch
das alles hat mit juristischer Beweisführung nichts gemein.
Daß nach Erlaß der Algecirasakte angestellte Erwägungen