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zessionen zu erteilen, ist streitig und soll hier nicht näher unter-
sucht werden. Ich beschränke mich im wesentlichen auf die
Wiedergabe der für und gegen derartige Konzessionen vorge-
brachten Gründe. Die Frage wurde in der im Reichstag am
10. Dezember 1909 abgegebenen Erklärung des Staatssekretärs
des Auswärtigen Amts verneint, welcher die Einwendungen „von
fremden Regierungen wie von Interessenten® gegen die Mannes-
mann-Konzessionen vortrug: Es entspreche dem Geiste der Al-
gecirasakte und besonders dem Artikel 112, daß vor Erlaß des
in diesem Artikel vorgesehenen Berggesetzes Berggerechtsame
in Marokko nicht erteilt werden können, wenn auch der Wort-
laut die Erwerbung nicht ausdrücklich verbiete. Seit der Unter-
zeichnung der Algecirasakte sei in dieser Frage eine Art Inter-
regnum eingetreten, während dessen etwaige Befugnisse des Sul-
tans zur Erteilung solcher Rechte ruhen müßten ®®. Anderen-
falls könnte ja der Sultan in der Zwischenzeit zugunsten ein-
zelner Interessenten und Nationen über die gesamten Mineralien-
schätze des Landes verfügen und auf diese Weise das kommende
Gesetz und den Artikel 112 illusorisch machen. Es würde dann
gerade das Gegenteil von dem erreicht werden, was der Art. 112
anstrebe ®®,. Die Begründung ist nicht überzeugend. FLEINER
verneint die Möglichkeit der Erteilung von Bergbaurechten bis
zum Erlaß eines Berggesetzes, indem er ausführt: „Von dem In-
krafttreten der Algecirasakte an ist der Sultan verpflichtet ge-
wesen, bei der Vergebung von öffentlichen Arbeiten und bei der
Verleihung von Bergbaurechten den Grundsatz der wirtschaft-
lichen Freiheit ohne jede Ungleichheit zu beobachten. Die Al-
gecirasakte selbst hat dem Sultan den Weg zur Erreichung die-
3°? Siehe hierzu den Bericht des Kaiserlichen Gesandten in Tanger an
den Staatssekretär des Auswärtigen Amts vom 23. März 1908. Weißbuch,
Anlage 5.
3 Reichstag. 12. Legisl.-P. II. Session. 1909/1910 S. 207, 208. Vgl.
auch Weißbuch 8. 4.