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ferenzverhandlungen läßt sich für die These, daß der nach
Artikel 112 zu erlassende Firman, um in Kraft zu treten, einer
zustimmenden Erklärung der nichtmarokkanischen Vertragsmächte
bedürfe, irgend etwas entnehmen. Sie behandelt für die Rege-
lung des marokkanischen Bergwesens den Sultan und die nicht-
marokkanischen Signatarmächte als gleichberechtigte Faktoren:
das scherifische Gesetz wird erst gültig, wenn jene Signatarmächte
nach einer Prüfung in gehöriger Form — etwa durch einstim-
migen oder Mehrheitsbeschluß des diplomatischen Korps in
Tanger? — konstatiert haben, daß das Berggesetz den Anfor-
derungen des Artikels 112 genügt. Demgegenüber muß man
fragen: Wie ist es zu erklären, daß der eine angeblich gleich-
berechtigte Faktor in Artikel 112 der Algecirasakte nicht er-
wähnt wird? AssER legt etwas in die Generalakte hinein, was
in ihr nicht enthalten ist. Aus der Tendenz des deutschen An-
trags, möglichst spezielle Garantien zu schaffen und die Selb-
ständigkeit der marokkanischen Regierung auf dem Gebiete der
Vergebung öffentlicher Arbeiten möglichst einzuschränken, ander-
seits aus dem Bestreben des Redaktionskomitees, den sehr ins
einzelne gehenden deutschen Antrag abzuschwächen, ist mit
Sicherheit zu folgern, daß die Konferenz die aus dem deutschen
Antrage nicht ausdrücklich übernommenen Kautelen überhaupt
nicht hat übernehmen wollen.
Wo die Konferenzmächte das Gesetzgebungsrecht des Sultans
einschränken wollten, haben sie dies ausdrücklich hervorgehoben.
An vielen Stellen der Generalakte, auch an mehreren des sechsten
Kapitels, ist eine Zuziehung des diplomatischen Korps vorgesehen,
und zwar bei Bestimmungen, welche die Erteilung von Berg-
werkskonzessionen an Bedeutung weit hinter sich läßt. Ich weise
nur hin auf das scherifische Waffenreglement, das in Ueberein-
stimmung mit einem vom diplomatischen Korps in Tanger durch
Mehrheitsbeschluß festgestellten Vorschlage zu erlassen ist (Ar-
tikel 18), auf das von der Regierung Seiner Scherifischen Maje-