Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 26 (26)

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stät im Einvernehmen mit dem diplomatischen Korps in Tanger 
ausgearbeitete oder noch auszuarbeitende Reglement über Zoll- 
gebühren (Artikel 71), auf Artikel 98, wonach eine Revision des 
zur Zeit in Kraft befindlichen Lagerreglements von dem nach 
Stimmenmehrheit beschließenden diplomatischen Korps in Ge- 
meinschaft mit der Scherifischen Regierung erfolgen wird °®. 
Hätte es da nicht nahe gelegen, ja, hätte es sich der Konferenz 
nicht geradezu aufgedrängt, mit ein paar Worten auch für den 
Erlaß des Berggesetzes das Mitwirkungs- oder Kontrollrecht des 
diplomatischen Korps, des „Konzerts der nichtmarokkanischen 
Mächte“, unzweifelhaft festzulegen, wenn überhaupt die Fest- 
setzung eines solchen Rechtes in ihrer Absicht lag? Weshalb 
beginnt Artikel 112 nicht: „Ein unter Beistand des diplomatischen 
Korps zu erlassender Scherifischer Firman....“? Schon das 
aus einem Vergleich des Artikels 110 Absatz 1 mit Artikel 112 
zu schöpfende argumentum e contrario ist durchschlagend für 
unsere Auslegung. Weshalb enthält Artikel 112 keine dem 
Artikel 4 Absatz 3 entsprechende Bestimmung? Es ist nicht 
ersichtlich, was einer ähnlichen Vorschrift für das Bergwesen 
entgegengestanden haben sollte. Aeußere technische Gründe 
können hier nicht in Betracht gekommen sein. Auch spricht 
hier nichts dafür, daß der Regelung des Bergwesens in der 
Algecirasakte nur gedacht und die Regelung selbst einer späteren 
internationalen Verständigung vorbehalten werden sollte. Was 
die internationale Verständigung angeht, so ist der Artikel 112 
die Tat selbst, nicht ihre Vertagung. Artikel 4 Absatz 3 hätte 
nahezu wörtlich übernommen werden können, wenn die AssErsche 
Rechtsauffassung diejenige der Konferenz gewesen wäre Er 
lautet: „Das Reglement (für die Ausbildung und Disziplin der 
scherifischen Polizeikorps) muß dem diplomatischen Korps in 
Tanger unterbreitet werden, das darüber binnen einem Monat 
55 Vgl. v. MARTITZ, Spalte 263, 264.
	        
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