Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 26 (26)

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der dazu nach der Algecirasakte berechtigten Macht zum Sultan 
von Marokko auf Konzessionen des Sultans, die alle einen spe- 
ziellen Titel haben, im Verhältnis zu den anderen Mächten 
erscheinen sie als rechtlich zulässige Betätigungen auf Grund der 
auch mit ihnen geschlossenen Generalakte.e Wo der Sultan in 
der Akte sich allen anderen Vertragsmächten gegenüber zu einem 
bestimmten Tun verpflichtet, hat er ihnen keineswegs ohne wei- 
teres ein Recht zur Aufsicht und Kontrolle eingeräumt. Ein 
solches Recht müßte von ihm ausdrücklich konzediert sein. Das 
führt zu einer allgemeineren Betrachtung, die für die uns be- 
schäftigende Rechtsfrage von grundlegender Bedeutung ist. 
Bei der Auslegung jeder Bestimmung der Algecirasakte muß 
der Jurist streng daran festhalten, daß dieser ganze internatio- 
nale Vertrag beruht „auf dem dreifachen Grundsatze der Sou- 
veränetät und Unabhängigkeit des Sultans, der Integrität Seiner 
Staaten und der wirtschaftlichen Freiheit ohne jede Ungleich- 
heit“ 5. Dieser dreifache Grundsatz wird in der Eingangsformel 
proklamiert. Wenn irgendwo dem an die Spitze eines interna- 
tionalen Vertrages gestellten Prinzip eine große Bedeutung für 
die Interpretation der einzelnen Vertragssätze zukommt, so ist 
dies bei der Algecirasakte der Fall. Es muß hier den Aus- 
gangspunkt und die Basis der Interpretation bilden. Der Ver- 
trag ist im Zweifel so auszulegen, daß die Geltung des Prinzips 
möglichst uneingeschränkt bleibt. Für die Algecirasakte ergibt 
sich: Die Unabhängigkeit und Bewegungsfreiheit des Sultans von 
Marokko ist nur insoweit eingeschränkt, als er selbst eine Ein- 
schränkung in der Akte ausdrücklich auf sich genommen hat. 
„Die Souveränetät des Sultans, wie sie in der Algecirasakte kon- 
stituiert ist, bildet das Grundprinzip des öffentlichen Rechts in 
Marokko; es kann keine Beschränkung in der Ausübung der 
daraus herrührenden Rechte abgeleitet werden, ausgenommen die, 
5” Vgl. LAMMAScH, Blaubuch S. 75.
	        
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