Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 26 (26)

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stützung bei Ausarbeitung des Berggesetzes zu leihen, „damit 
dasselbe eine praktische, auch die deutschen Interessen wahrende 
und die Bedingungen des Artikels 112 wegen Anlehnung an 
fremde Gesetze erfüllende Form erhielt“ (Weißbuch 8. 7). Die 
deutsche und dann die französische Regierung haben versucht, 
ein marokkanisches Berggesetz ohne die Mitwirkung der übrigen 
Mächte zu lancieren $. Wäre die deutsche Regierung damals 
der Ansicht gewesen, daß erst durch Zustimmung der nichtma- 
rokkanischen Vertragsmächte von Algeciras das Berggesetz gül- 
tig würde, so hätte es eine loyale Handhabung der Algecirasakte 
geboten, die deutschen Interessen nicht durch geheime mehrmo- 
natige Beratungen und Verhandlungen am Sultanshofe, sondern 
durchihre Geltendmachung und Vertretung im diplomatischen Korps 
zu fördern. Artikel 112 sagt nichts darüber, in welchen Formen das 
allgemeine Berggesetz zu erlassen ist. In dieser Hinsicht wird 
also stillschweigend auf die nach dem jeweils geltenden marok- 
kanischen Recht bestehenden Vorschriften verwiesen. Nach ihnen 
ist die Form der Gesetzeserklärung und insbesondere die Frage, 
ob und in welcher Weise es verkündet werden muß, zu bestim- 
men. Bedarf es in Marokko zur Inkraftsetzung von Gesetzen 
keiner Veröffentlichung, so ist auch das nach Artikel 112 zu er- 
lassende Berggesetz ohne Veröffentlichung gültig . Mit Recht 
zieht das Blaubuch (8. 7) hier den Artikel 121 der Generalakte 
an: „Diese Generalakte soll in jedem Staate (also auch in Ma- 
rokko) nach den dort geltenden Verfassungsgesetzen ratifiziert 
werden ...“ Nun ist auch die Algecirasakte in Marokko nicht 
veröffentlicht, und sie ist doch marokkanisches Recht. Oder will 
man in diesem Punkte an ein Gesetz, welches auf der Akte ba- 
siert, höhere Anforderungen stellen, als an die Akte selbst? 
Wurde die Akte durch einfachen Aufdruck des Sultanssiegels 
ratifiziert, so bedarf auch ein gemäß den Bestimmungen der Akte 
68 KAuULISCH in „Deutsche Kolonialzeitung“ 26. Jahrg. Nr. 51, S. 844. 
*+ Siehe v. BAr, Blaubuch 8. 64, 605, 72, 73.
	        
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