— 42 7° —
stützung bei Ausarbeitung des Berggesetzes zu leihen, „damit
dasselbe eine praktische, auch die deutschen Interessen wahrende
und die Bedingungen des Artikels 112 wegen Anlehnung an
fremde Gesetze erfüllende Form erhielt“ (Weißbuch 8. 7). Die
deutsche und dann die französische Regierung haben versucht,
ein marokkanisches Berggesetz ohne die Mitwirkung der übrigen
Mächte zu lancieren $. Wäre die deutsche Regierung damals
der Ansicht gewesen, daß erst durch Zustimmung der nichtma-
rokkanischen Vertragsmächte von Algeciras das Berggesetz gül-
tig würde, so hätte es eine loyale Handhabung der Algecirasakte
geboten, die deutschen Interessen nicht durch geheime mehrmo-
natige Beratungen und Verhandlungen am Sultanshofe, sondern
durchihre Geltendmachung und Vertretung im diplomatischen Korps
zu fördern. Artikel 112 sagt nichts darüber, in welchen Formen das
allgemeine Berggesetz zu erlassen ist. In dieser Hinsicht wird
also stillschweigend auf die nach dem jeweils geltenden marok-
kanischen Recht bestehenden Vorschriften verwiesen. Nach ihnen
ist die Form der Gesetzeserklärung und insbesondere die Frage,
ob und in welcher Weise es verkündet werden muß, zu bestim-
men. Bedarf es in Marokko zur Inkraftsetzung von Gesetzen
keiner Veröffentlichung, so ist auch das nach Artikel 112 zu er-
lassende Berggesetz ohne Veröffentlichung gültig . Mit Recht
zieht das Blaubuch (8. 7) hier den Artikel 121 der Generalakte
an: „Diese Generalakte soll in jedem Staate (also auch in Ma-
rokko) nach den dort geltenden Verfassungsgesetzen ratifiziert
werden ...“ Nun ist auch die Algecirasakte in Marokko nicht
veröffentlicht, und sie ist doch marokkanisches Recht. Oder will
man in diesem Punkte an ein Gesetz, welches auf der Akte ba-
siert, höhere Anforderungen stellen, als an die Akte selbst?
Wurde die Akte durch einfachen Aufdruck des Sultanssiegels
ratifiziert, so bedarf auch ein gemäß den Bestimmungen der Akte
68 KAuULISCH in „Deutsche Kolonialzeitung“ 26. Jahrg. Nr. 51, S. 844.
*+ Siehe v. BAr, Blaubuch 8. 64, 605, 72, 73.