Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 26 (26)

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hatte? Bereits am 19. August war sein letztes Heer durch Mulay 
Hafid vernichtet und damit seine Rolle endgültig ausgespielt”? 
Doch nehmen wir einmal das Unwahrscheinliche an, unterstellen 
wir, daß der Beschluß Abdul Asis notifiziert worden ist”. Aus 
dem Weißbuch ergibt sich nur die Absendung eines Schreibens 
an Dris el Boukili, der in seinem Briefe vom 23. Juni 1908 
nicht daran gedacht hat, für die marokkanische Regierung den 
Mächten gegenüber die Verpflichtung einzugehen, das in Angriff 
genommene Berggesetz vor der Promulgierung dem diplomatischen 
Korps zur Begutachtung und Genehmigung vorzulegen ®!®. 
Von MARTITZ ®! wird der rechtlichen Tragweite des Beschei- 
des an Dris el Boukili nicht gerecht, wenn er schreibt: „Ein 
Protest gegen diesen Bescheid ist von der marokkanischen Re- 
gierung nicht erhoben worden. Er konnte auch nicht erhoben 
werden, weil das in Anspruch genommene Veto — und zwar ein 
bei dem Machsen vor der Scherifischen Promulgation einzulegen- 
des — nichts der Algecirasakte Widersprechendes enthielt. Und 
nur um ein Veto handelte es sich. Dem Sultan die Machtvoll- 
kommenheit zuzuerkennen, daß er endgültig und für alle Welt 
verbindlich festsetzte, was dem Geist und Sinn der europäischen 
Berggesetzgebungen entspräche: auf solche verfängliche und be- 
drohliche Anmaßung konnten die Mächte, zumal die deutsche 
Regierung, nach dem was vorgegangen war und zu befürchten 
stand, sich nicht einlassen.“ Die im diplomatischen Korps ver- 
tretenen Mächte brauchten dem Sultan nichts zuzuerkennen, was 
er schon hatte. Das von v. MARTITZ konstruierte Veto ist etwas 
anderes als ein zweifellos gegebenenfalls gerechtfertigter Protest 
nach getroffener Feststellung geschehener Vertragsverletzung. 
”8 Blaubuch S. 4. 
”* „Tägliche Rundschau“ v. 9. März 1910: „Die Zustellung des Be- 
schlusses an Abdul Asis wäre... .. eine rechtlich bedeutungslose Farce ge- 
wesen. Zudem ist sie nie erfolgt.“ 
8° Blaubuch 8. 3. si Spalte 269.
	        
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