Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 26 (26)

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Die internationalrechtliche Bedeutung des Augustbeschlusses 
charakterisiert wohl folgende Fragenreihe zur Genüge. Soll die 
amtliche Notifizierung des Beschlusses an den Sultan rechtlich 
eine Bindung des Sultans an den Beschluß bewirkt haben? Kann 
sein Stillschweigen auf erfolgte Notifizierung hin als Zustimmung 
zu dem Beschlusse aufgefaßt werden? Mußte der Sultan gegen 
eine Aufforderung des diplomatischen Korps, das von ihm die 
Zustimmung zu einer in der Algecirasakte nicht enthaltenen Be- 
schränkung seiner Souveränität verlangte, ausdrücklich Wider- 
spruch erheben? Ist das Unterlassen des Widerspruchs einer Zu- 
stimmung gleich zu achten? Wollte der aus der Schlacht mit 
wenigen Getreuen entkommene Sultan, indem er schwieg, einen 
„Auftrag“ an das diplomatische Korps erteilen und sich des ihm 
in der Algecirasakte vorbehaltenen souveränen Rechts der Ema- 
nierung eines Berggesetzes begeben? 
Zu den in Artikel 112 übernommenen Pflichten sollte der 
Sultan eine weitere übernehmen. Um das zu erreichen, ver- 
suchte das diplomatische Korps eine authentische Deklaration in 
die Wege zu leiten, die alles andere eher darstellt als eine „Aus- 
legung des Artikels 112 nach dem Geiste der Algecirasakte“ ®?, 
Die Scherifische Regierung nimmt von dem Beschlusse Kennt- 
nis®3, Diese stillschweigende Kenntnisnahme ist nach dem Weiß- 
buch eine „internationale Fragen berührende Regierungshand- 
lung“ %, die von großer Bedeutung ist und den Sultan und seine 
Nachfolger an den Augustbeschluß bindet. Von dieser „Regie- 
rungshandlung“ zu einer „Abmachung“ ®? ist der Weg nicht weit. 
e2 Weißbuch 8. 10. 83 Weißbuch S. 8. & Weißbuch S. 9. 
?5 Die Konstruktion einer „Abmachung“ findet sich schon in den Ob- 
Jections du groupe „Union“, deren vierter Punkt nach einem mir vorliegenden 
Resume v. 15. Juli 1909 lautet: 
„L’acte d’Algesiras, d’ailleurs, est un contrat qui, comme tous les contrats, 
peut &tre modifie par les parties contractantes. 
Or, un accord s’est etabli entre le Sultan et les Puissances pour preparer 
en commun une loi miniere. Les Puissances voulaient emp£cher l’accapare-
	        
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