Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 26 (26)

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spricht. In diesem Dekret erklärt der Sultan feierlich: „Aprös 
avoir examine l’acte qui consolide les articles susdits et qui porte 
la date du douze Nafar de l’annde courante, correspondant au 
sept avril mil neuf cent six et apr&s nous &tre penätres de ce 
möme acte, du commencement & la fin, nous avons pris la 
determination ch£riffienne de l’approuver, de le ratifier, de l’ac- 
cepter et de l’ex&cuter entiörement‘. 
Der Augustbeschluß ist eine Vorberedung unter einem Teil 
der Kontrahenten über eine Abänderung der Algecirasakte, an 
der jedoch durch den Beschluß allein noch nichts geändert wird. 
Er will eine authentische Interpretation, eine Ergänzung und 
Aenderung der Generalakte; er ist in Wahrheit weder das eine 
noch das andere. Die Mächte verlangen vom Sultan ein Tun, 
zu dem er nach dem zwischen ihm und jeder einzelnen Signatar- 
macht bestehenden internationalen Rechte nicht verpflichtet ist. 
Nach langen Verhandlungen wurde auf der Londoner 
Schwarze Meer-Konferenz am 17. Januar 1871 ein Protokoll 
unterschrieben, wonach „es ein wesentlicher Grundsatz des Völ- 
kerrechts ist, daß keine Macht sich ohne Zustimmung der an- 
deren beteiligten Mächte und ohne gütliches Uebereinkommen 
von den Verpflichtungen eines Vertrages freimachen oder die 
Bedingungen desselben umändern kann“ ”®, Marokko ist an dem 
Uebereinkommen vom 20. August 1908 nicht beteiligt. Das Ueber- 
einkommen vermochte demnach an der Algecirasakte ebenso 
wenig etwas zu ändern wie das die Handelsfreiheit der übrigen 
Vertragsstaaten bedrohende englisch-französische Sonderabkom- 
men vom April 1904 an der Madrider Konvention vom 3. Juli 
1880. Was damals das Sondervorgehen zweier Mächte für uns 
als nicht rechtsverbindlich erscheinen ließ und deutscherseits 
%6 Archiv für Öffentliches Recht, XXI, S. 282; Deutsche Revue, März 
1906, S. 263. Dieser „wesentliche Grundsatz des Völkerrechts“ soll hier 
nicht näher kritisch beleuchtet werden; in seiner Allgemeinheit ist er 
sicherlich nicht haltbar.
	        
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