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wissen der Untertanen zu üben, nicht nehmen läßt. Der Kirche selbst
verbietet der Staat jeden äußeren i. e. physischen Zwang (Rel.Ed.
871). Einäußerer, auf das gesellschaftliche Leben wirksamer Zwang
ist aber auch der Umlagezwang, mag man ihn nun subjektiv als
(Gewissenszwang empfinden oder nicht. Ihn verleiht der Staat
jetzt der Kirche, indem er das Beschlußrecht über die Umlage
und sogar die Vollstreckungsanordnung der Kirchengemeinde
überträgt. Dafür macht es m. E. keinen Unterschied, ob man
die Kirchengemeinden als innere oder weltliche Einrichtungen
der Kirche oder ob man sie überhaupt als kirchliche oder staat-
liche Einrichtungen betrachtet. Zwang ist Zwang. Und der
hier geübte hat doch eben keine andere Richtung als diejenige
auf das Glaubensleben. Um ihrer selbst willen werden weder
Kirchen gebaut noch Kirchendiener besoldet. Glaubenslehre,
Gottesdienst und Seelsorge und nichts weiter sind die Bestim-
mungen des ganzen kirchlichen Aufwandes, folglich auch der
Umlage.
Sind die Kirchengemeinden des Entwurfs, wie MEURER an-
nimmt (Grundfragen S. 13a. E.), innerkirchliche Einrichtungen,
die der Staat nur regelt, nicht aber handhabt, so ist es eine geist-
liche Angelegenheit, über die Umlage zu beschließen. Sind die
Kirchengemeinden aber, wie der Berichterstatter wenigstens für
die katholische Kirche annimmt (8. 29), keine innerkirchliche
sondern staatliche Einrichtungen, so ist die Umlage eine Staats-
steuer für kirchliche Zwecke. Auf alle Fälle ist die Umlage
eine Glaubenssteuer und es scheint mir unwahr zu sein, hier
die Gewissensfrage als völlig unberührt zu bezeichnen. Und
wenn man die Bekenntnisfreiheit so scharf von der Gewissens-
freiheit trennt, so bleibt doch das Bedenken, ob denn der Kirche
und dem an ihr interessierten Staat an gewissensunfreien Be-
kennern irgend etwas gelegen sein könne. Mir scheint aber durch
solche staatliche Einwirkung in das kirchliche Leben gerade ein
Bekennertum herangezogen zu werden, in welchem die Gewis-