— 457 0 —
ergangenen, die Grundlage jener Konzessionen bildenden Berg-
gesetzes bereit erklärt hat oder erklären wird, in Verbindung
mit dem diplomatischen Korps ein neues, ein anderes Bergge-
setz zu erlassen !%, Mag sich das Auswärtige Amt durch Herbei-
führung des von ihm merkwürdigerweise so lange geheim ge-
haltenen Beschlusses in eine üble politische Lage gegenüber
den anderen daran beteiligten Mächten, in ein peinliches Dilemma
gebracht haben: Rechte deutscher Staatsbürger, dieohne Verletzung
deutschen, auch das Auswärtige Amt bindenden, und marokkani-
schen Rechtes in Marokko erworbene sind, hat das Reich zu wahren.
„Diplomatische Beschlüsse sind nicht den rechtskraftfähigen
Zwischenurteilen eines Gerichtshofes gleichzustellen“ 1%. Einer
politisch klugen oder unklugen Entente der Mächte in der Marokko-
frage dürfen mit oder ohne Wissen der deutschen Diplomatie
wohlerworbene Rechte deutscher Reichsangehöriger nicht geopfert
werden. Nur wenn die Preisgabe wohlerworbener deutscher
Privatrechte ein Gebot politischer Not ist, kann sie vor dem
Forum der Reichsverfassung gerechtfertigt werden.
10% Sjehe Weißbuch S. 13; v. MARrTITZ, Spalte 274; v. BAR, Blaubuch
S. 66; LAMMAScH, Blaubuch 8. 80.
15 v, Bar, Blaubuch S. 72.