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heit der Kodifikation ausgeht die immer nur einen „Geist“ der Gesetzgebung
kennt. Ebenso steht es mit Zeillers Ausführungen in der Sitzung der K.
K. Hofkommission in Gesetzsachen vom 28. XII. 1801. Hier wird das Natur-
recht im alten Sinne neben das kodifizierte Recht gesetzt, zum Schlusse heißt
es: „Wie jedoch die Willkür der Richter bei dem Rückgange zu den all-
gemeinen Rechtsgrundsätzen beschränkt etc. werden solle... dies werde bei
der Beurteilung des Entwurfs, da wo von der Auslegung der Gesetze ge-
handelt wird, einen Gegenstand der Beratschlagung ausmachen.“ Dies
stand für ihn damals also noch gar nicht fest. Die Unterordnung des
„Naturrecht“ genannten richterlichen Ermessens, seine Subsidiarität gegen-
über der Kodifikation, war ihm keineswegs klar zum Bewußtsein gekommen,
und das kann uns um so weniger verwundern als selbst noch im Jahre
18021 diese Frage bei der Beratung der Redaktoren eine nicht geklärte
war. Erst 1808 und dann später in seinem Kommentar von 1811 finden
wir mit Deutlichkeit die Unterordnung des Vernunftkodex unter das bürger-
liche Gesetzbuch, denn „der Vernunftkodex soll nur ein subsidiarischer sein,
wo der bürgerliche Kodex schlechterdings nicht ausreicht“. So hat erst
nach 1808 der österreichische Gesetzgeber den dem bürgerlichen Gesetzbuch
untergeordneten Rechtsquellen ihren Rahmen innerhalb der Kodifikation
angewiesen und dadurch die Geschlossenheit der Kodifikation zur Vollendung
gebracht. Deshalb ist nicht Zeiller, sondern Bentham der Urheber des Ge-
dankens, und es erledigen sich damit alle Einwendungen, die LuKAs gegen
meine Nebeneinanderstellung des „alleruntertänigsten Vortrages“ von 1808
und der Benthamschen Ausführungen erhebt.
Anhang.
DANCKELMANN und V. CARMER-SUAREZ. Ueber den Unterschied von
Natur der Sache und Naturrecht. DANCKELMANN, Materialien zur A.L.R. vol. 88
fol. 13 £.: „Da hiernächst Ew. Exc. ein öfterer Bezug auf das natürliche Recht
allzu unsicher und schwankend vorkommt, dieselbe dabey bemerken, daß selbst
darüber häufig disputiert werde, ob ein oder anderer Satz natürlichen Rechts
sey, so muß ich dabey anmerken, daß ich einen Unterschied mache zwischen
Jus naturae und Jus naturale. Auf das erstere, welches bloß die Rechte
und Verbindlichkeiten der Menschen, so wie sie aus der Hand der Natur
kommen, darstellt, in bürgerlichen Geschäften und Verbindungen sich ab-
berufen wollen, dürfte freilich zu Fehlschlüssen und sehr unvollständigen
Beurteilungen Anlaß geben. Dagegen kann das Zweyte, welches ich das
ı $, OFNER Urentwurf I S. 22ff.: „Sitzung am 4. Januar 1802*. Das
Resultat war, daß man noch damals nicht über die Auffassung des west-
galiz. Gesetzbuchs in $ 19 nicht hinaus kanı.