Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 26 (26)

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heit der Kodifikation ausgeht die immer nur einen „Geist“ der Gesetzgebung 
kennt. Ebenso steht es mit Zeillers Ausführungen in der Sitzung der K. 
K. Hofkommission in Gesetzsachen vom 28. XII. 1801. Hier wird das Natur- 
recht im alten Sinne neben das kodifizierte Recht gesetzt, zum Schlusse heißt 
es: „Wie jedoch die Willkür der Richter bei dem Rückgange zu den all- 
gemeinen Rechtsgrundsätzen beschränkt etc. werden solle... dies werde bei 
der Beurteilung des Entwurfs, da wo von der Auslegung der Gesetze ge- 
handelt wird, einen Gegenstand der Beratschlagung ausmachen.“ Dies 
stand für ihn damals also noch gar nicht fest. Die Unterordnung des 
„Naturrecht“ genannten richterlichen Ermessens, seine Subsidiarität gegen- 
über der Kodifikation, war ihm keineswegs klar zum Bewußtsein gekommen, 
und das kann uns um so weniger verwundern als selbst noch im Jahre 
18021 diese Frage bei der Beratung der Redaktoren eine nicht geklärte 
war. Erst 1808 und dann später in seinem Kommentar von 1811 finden 
wir mit Deutlichkeit die Unterordnung des Vernunftkodex unter das bürger- 
liche Gesetzbuch, denn „der Vernunftkodex soll nur ein subsidiarischer sein, 
wo der bürgerliche Kodex schlechterdings nicht ausreicht“. So hat erst 
nach 1808 der österreichische Gesetzgeber den dem bürgerlichen Gesetzbuch 
untergeordneten Rechtsquellen ihren Rahmen innerhalb der Kodifikation 
angewiesen und dadurch die Geschlossenheit der Kodifikation zur Vollendung 
gebracht. Deshalb ist nicht Zeiller, sondern Bentham der Urheber des Ge- 
dankens, und es erledigen sich damit alle Einwendungen, die LuKAs gegen 
meine Nebeneinanderstellung des „alleruntertänigsten Vortrages“ von 1808 
und der Benthamschen Ausführungen erhebt. 
Anhang. 
DANCKELMANN und V. CARMER-SUAREZ. Ueber den Unterschied von 
Natur der Sache und Naturrecht. DANCKELMANN, Materialien zur A.L.R. vol. 88 
fol. 13 £.: „Da hiernächst Ew. Exc. ein öfterer Bezug auf das natürliche Recht 
allzu unsicher und schwankend vorkommt, dieselbe dabey bemerken, daß selbst 
darüber häufig disputiert werde, ob ein oder anderer Satz natürlichen Rechts 
sey, so muß ich dabey anmerken, daß ich einen Unterschied mache zwischen 
Jus naturae und Jus naturale. Auf das erstere, welches bloß die Rechte 
und Verbindlichkeiten der Menschen, so wie sie aus der Hand der Natur 
kommen, darstellt, in bürgerlichen Geschäften und Verbindungen sich ab- 
berufen wollen, dürfte freilich zu Fehlschlüssen und sehr unvollständigen 
Beurteilungen Anlaß geben. Dagegen kann das Zweyte, welches ich das 
ı $, OFNER Urentwurf I S. 22ff.: „Sitzung am 4. Januar 1802*. Das 
Resultat war, daß man noch damals nicht über die Auffassung des west- 
galiz. Gesetzbuchs in $ 19 nicht hinaus kanı.
	        
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