Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 26 (26)

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zweifelhaften Falle zu wirklichen Gesetzgebern über die Rechte der Par- 
theyen umgeschaffen werden. 
Ich glaube daher, daß es die unerläßliche Pflicht des Staats und der 
gesetzgebenden Macht in selbigem sey, nicht nur die Begriffe der recht- 
lichen Gegenstände und Handlungen, sondern auch die daraus herzuleitende 
Folgen, so viel als möglich, durch positive Gesetze zu bestimmen; solcher- 
gestalt ein jus certum einzuführen und dadurch die Rechte der Bürger gegen 
schwankende und willkürliche Entscheidungen, die nur gar zu leicht in 
richterlichen Despotismus umarten, soviel an ihm ist, zu sichern“.
	        
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