Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 26 (26)

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sensfrage überhaupt keine Rolle mehr spielt. Die Umlage ist 
nur ein Erziehungsmittel zur Staatsfrömmigkeit, aber nicht zur 
wirklichen Frömmigkeit. Diese soll sich auf Erden gar nicht 
lohnen, jene aber tut es leider gar sehr. 
Daß ein so handliches Mittel wie die Umlage auch zur 
Quelle von Ortskirchenbedürfnissen werden kann, liegt auf 
der Hand. Man wird anderwärts darüber belehrt, daß da, wo 
Geld leicht zu haben, immer auch ein Bedürfnis vorhanden ist, 
wofür es dann mit Dringlichkeit erhoben und verwendet zu 
werden pflegt. 
Die tatsächlich vorhandenen und nicht etwa erst künstlich 
großgezogenen Bedürfnisse erheischen freilich Befriedigung. Es 
ist auch nicht zu bestreiten, daß die alten Formen der Bau- 
pflichten, Reichnisse und Stolgebühren einer besseren als der 
bestehenden rechtlichen Ordnung bedürftig und fähig sind. An- 
dere Wege als die Umlageordnung würden sich finden lassen. 
Doch würde es zu weit führen, sich hier mit dieser Sache ein- 
gehender zu beschäftigen. Es sei nur in Kürze darauf hinge- 
wiesen, daß Privatrecht und Gebührenrecht durchaus entspre- 
chende und ausreichend befriedigende Formen der Beitrags- und 
Abgabeleistung darbieten. 
Noch ein Gesichtspunkt fällt für die Verwerfung des Um- 
lageprinzips sehr entscheidend ins Gewicht, es ist die Stellung, 
welche in Bayern die Privatglaubensgesellschaften einnehmen. 
Das Reichsvereinsgesetz vom 19. April 1908 hat die Angelegen- 
heit, die Rechtsstellung der’ privaten Glaubensgesellschaften im 
Reich einheitlich und freier zu regeln, als es bisher in den 
deutschen Staaten der Fall ist, nicht ergriffen. Es hat in $ 24 
unter anderem die „religiösen Vereine“ der landesgesetzlichen 
Regelung vorbehalten. Damit gelten in Bayern für die Privat- 
glaubensgesellschaften die Bestimmungen des Rel.Ed. insbes. 
SS 3, 26 unverändert weiter. Es bedarf darnach die Bildung 
solcher Gesellschaften der Genehmigung des Königs, der König
	        
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