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Die allgemeinen Bestimmungen über die Börse und deren Organe
(88 1—28) sind von REHM, die Feststellung des Börsenpreises und Makler-
wesens ($$ 29—35) von Handelskammersyndikus H. TRUMPLER bearbeitet
worden. Die Zulassung von Wertpapieren zum Börsenhandel ($$ 36—49)
bearbeitete Handelskammersyndikus und Reichstagsmitglied H. Dove, den
Börsenterminhandel ($$ 50—70) Oberlandesgerichtsrat Ernst NEUKAMP,
während die beiden letzten Abschnitte, die das Ordnungstrafverfahren
(88 71—87) und die Straf- und Schlußbestimmungen (88 88—96) umfassen,
von Rechtsanwalt R. SCHMIDT-ERNSTHAUSEN kommentiert worden sind.
Anhangsweise ist endlich von Rechtsanwalt JAMES BREIT auch noch ein
Kommentar zu den Art. 400—405, des Handelsgesetzbuchs, das Recht der
Effektenkommission betreffend, beigegeben.
Die Kommentarform ist in diesem Werke nicht reine Paragraphen-
analyse, sondern eine weit ausholende, der systematischen Form sich
nähernde Normanalyse. REHM, NEUKAMP und BREIT senden den Para-
graphennoten unter den Titeln Einleitung, Vorbemerkungen, Einführung
eingehende, systematisch aufgebaute Abhandlungen voraus (REeHM S. 1 bis
22, NEUKAMP S. 178 bis 208, Breit S. 318 bis 3901). Man hat durchaus
gediegene wissenschaftliche Arbeit vor sich.
REHM erörtert in dieser Form Begriff und rechtliche Natur der Börse.
Wir halten beim Begriffe an. Es handelt sich um eine Abgrenzung
gegenüber anderen Märkten. Das bezeichnende Merkmal sieht REHM in
der „nahezu vollständigen Ausgleichung aller Ordres“ oder wie er es auch
ausdrückt, in dem Zweck der Börse, „die Erleichterung des Abschlusses von
Handelsgeschäften in solcher Zahl zu bewirken, daß möglichst alle Ange-
bote und Nachfragen der Zusammenkommenden ihren Ausgleich finden“
(S. 3 Anm. 8, S. 6 Anm. 24 ff). RenMm lehnt dies Element allerdings unter
dem Titel „Grundbedeutung der Börse“ ab. Später aber (S. 10 N. 45) er-
hebt er es zum juristischen Begriffselement und läßt es auch als Element
des Börsenbegriffs der BG. gelten (S. 15 N. 59). Dem ist nicht zuzustimmen.
Die Absicht des Ordreausgleichs ist ein sehr entscheidendes wirtschaft-
liches Börsenmerkmal, Begriffselement ist die Erfüllung dieser Absicht
nicht. Abgesehen von der doch recht häufigen Unerfüllbarkeit großer
Ordres ist dieses Merkmal zu wenig fest und erkennbar. Diese Erfüllung
ist ebenso wie der Risikoausgleich der Prämie in der Versicherung eine
technisch wichtige Funktion, aber nicht juristisches Begriffselement. Die
Stützen, welche REHM für seine Ansicht in BG. $ 29 Abs. II und $ 36
Abs. 3c sucht, sind denn auch sehr schwach und weit hergeholt. Dagegen
scheint mir die herrschende Ansicht im Recht zu sein, wenn sie die regel-
mäßige Abwesenheit der Ware zum Begriffselement erhebt.
Richtig ist ReHums entschiedene Betonung des Begriffsunterschiedes
Börse als Unternehmen und Börse als Zusammenkunft. Und dennoch
scheint es nicht richtig zu sein, aus dem Gesetzesbegriff Börse das Unter-