Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 26 (26)

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ist in der Verweigerung dieser Genehmigung völlig unbeschränkt. 
Verbindet man nun neuerdings die Zugehörigkeit zu einer 
öffentlichen Glaubensgesellschaft mit Lasten, welche tatsächlich 
als ein den tieferen (Grundlagen ihres Lebens und Zweckes nicht 
entsprechendes Element von vielen empfunden werden und be- 
tont man gleichzeitig die Freiheit der Bekenntniswahl, so for- 
derte doch nicht nur die Logik sondern auch die Billigkeit ein 
größeres Entgegenkommen des Rechtes auch gegenüber diesen 
Gesellschaften und ihrer Neubildung. Der Berichterstatter wird 
kaum in Abrede stellen, daß auch die Bildung solcher Gesell- 
schaften dem „Zuge der Zeit“ entspricht. Und in Wirklichkeit 
wurde dem religiösen Bedürfnis eines großen Teils der Bevölke- 
rung durch solches Entgegenkommen entsprochen. Greift aber der 
Gesetzgeber doch einmal so tief, wie er es im Entwurfe tut, in 
das bestehende Verfassungsrecht ein, so wäre es doch angezeigt, 
auf der anderen Seite den durch Umlagerecht nicht „gestärkten“ 
Glaubensgesellschaften ihre Bildung zu erleichtern und durch 
einen Zusatz zu Rel.Ed. $S 26 das Recht der Genehmigungsver- 
weigerung und der Genehmigungsentziehung auf bestimmte Gründe 
z. B. Verstöße gegen die bestehende Rechtsordnung einzu- 
schränken. 
Es ist endlich noch zu bedenken, daß nach allbekannter 
Erfahrung das Umlagerecht einen lebhaften Ansporn zum Schul- 
denmachen bildet. Die Umlage stärkt den Kredit der politischen 
Gemeinden ebenso wie die Steuer denjenigen des Staates. Eine 
Korporation, die mit Gewalt in den Säckel ihrer Mitglieder grei- 
fen darf, ist ein beliebtes Objekt für Darlehen. Nun steht aber 
das Schuldenmachen kirchlichen Instituten ganz besonders 
schlecht zu Gesicht. Bringt die Gemeinde ihre Anlehen im eige- 
nen Kreis ihrer Glaubensgenossen nicht unter, so gerät sie in 
ein Abhängigkeitsverhältnis zu Glaubensfremden, bringt sie ihre 
Anlehen aber im eigenen Kreis unter, so bedeutet das in den 
meisten Fällen nichts anderes als eine Selbstnötigung zur Um-
	        
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