Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 26 (26)

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nur den Lernenden, denen sie hauptsächlich gewidmet sind, auch dem 
Praktiker werden diese Bücher unentbehrlich werden. 
Piloty. 
J. Schleip, Das Petitionsrecht des bayerischenLandtages 
im Sinne des Tit. VII, $ 19 der Verfassungsurkunde 
vom 26. Mai 1818. Eine historisch-dogmatische Studie. München 
1909. J. Schweitzer (Arthur Sellier). 121 S. 
Verfasser gibt eine gründliche und übersichtliche Darstellung von den 
Kontroversen und Schwankungen, welche bei der praktischen Anwendung 
des Petitionsrechts zwischen Regierung und Landtag im Laufe der 92 Jahre 
des b. Verfassungslebens hervorgetreten sind. Im dogmatischen Teil nimmt 
er selbst Stellung zu den Kontroversen. Im Gebiete der Gesetzgebung läßt 
er Petitionen auch zu, wo dem Landtag das Recht der Initiative nach dem 
Ges, v. 4. Juni 1848 fehlt. Dem Gebiete der Verwaltung (Kronrechte und 
Bereich des administrativen Ermessens) schließt er Petitionen grundsätzlich 
aus, läßt sie aber zu, soweit es sich um Gegenstände handelt, welche den 
Wirkungskreis des Landtags (Gesetzgebung, Steuerbewilligung) auch nur 
mittelbar berühren, Petitionen in Bezug auf die Abstimmung der Regierung 
im Bundesrat läßt er zu, soweit die Akte des Reichs irgendwie von Einfluß 
sind auf das bayerische Recht. In letzterer Frage scheint mir SCHLEIPS 
Ansicht, obgleich sie in allen Staaten von der Praxis bestätigt wird, doch 
in einem Punkte unrichtig zu sein. Es ist und bleibt ein Widerspruch, 
wenn die Landesparlamente über Reichsangelegenheiten verhandeln. Der 
Widerspruch liegt nicht etwa darin, daß fremde Interessen, sondern 
darin, daß eine fremde Rechts- und Machtsphäre in die Verhand- 
lungen gezogen wird. Für Reichsangelegenheiten sind nun einmal Bundes- 
rat und Reichstag eingesetzt und im Bundesrat haben nur die Regierungen 
zu beschließen. Der Sinn dieser Anordnung ist der, daß die Regierungen 
durch Verhandlungen unter sich zu Entschlüssen kommen sollen und 
daß das beteiligte Volksinteresse im Reichstag seine vollständige und aus- 
schließliche Vertretung finde. Eine Regierung, welche sich vor ihren Ver- 
handlungen mit den andern Regierungen ihrem Landtag gegenüber irgend- 
wie gebunden hat, kann in die üble und unwürdige Lage kommen, ent- 
weder im Bundesrat unfrei und verhandlungsunfähig oder ihrem Landtag 
gegenüber abtrünnig zu werden. Beides ist nur zu vermeiden, wenn sie 
Petitionen ihres Landtags in Reichsangelegenheiten entweder überhaupt 
nicht zuläßt oder wenigstens ihre Beantwortung so einrichtet, daß sie sich 
durch dieselbe nicht bindet. Der Landtag kann petitionieren, die Petition 
kann besprochen werden, aber eine zu Entschließungen der Regierung 
führende Verhandlung scheint nach Reichsstaatsrecht ausgeschlossen 
zu sein. 
Daß die Zustimmung des b. Landtags zur Aufgabe eines bayerischen
	        
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