Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 26 (26)

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bedanken. Es ist ein grober und doch weitverbreiteter Irrtum, zu denken, 
daß jede Art Benützung sog. musikalischer Instrumente oder tonerzeugender 
menschlicher Leibesorgane den Anspruch habe. als Musik bezeichnet zu 
werden. Auch gibt es eine Musik, die in weit höherem Maße reif ist, unter 
dem Gesichtspunkt der unzüchtigen Darstellung betrachtet zu werden, als 
dies bei vielen polizeilich verfolgten Abbildungen der Fall ist. Das Gehör 
ist zudem gegenüber der mit einem Freibrief ausgestatteten musikalischen 
Entartung weit mehr als das Auge auf gesellschaftlichen Schutz angewiesen, 
weil ihm die natürliche Fähigkeit des Sichverschließens, welche das Auge 
hat, nicht gegeben ist. B. versagt es sich, auf diese Seite des rechtlichen 
Gehörschutzes einzugehen. Ein Musikparagraph könnte indes nicht schaden. 
Die Kirche hat das längst erkannt. Der Staat freilich scheint dem Häß- 
lichen gegenüber machtlos zu sein. 
Piloty. 
Robert Beutler, Dr. jur. Die Reichsbank. Ihre rechtliche 
Naturund Zweckbestimmung. Berlin und Leipzig. Dr. W. 
Rothschild 1909. 253 8. 
Es hat immer sein Gutes, wenn Einer sich ganz ausspricht und seine 
Ansicht, auch wenn sie einseitig ist, bis in ihre letzten Winkel und Gründe 
darlegt. Ist das erst geschehen, dann möge auch der Andere mit der ge- 
genteiligen Ansicht ebenso angehört werden. 
Die B.sche Monographie ist unter den zahlreichen Monographien, die 
sich die Rechtsnatur der Reichsbank schon zum Gegenstand genommen 
haben, bisher entschieden die bestgeschriebene. Der Verfasser beherrscht 
seinen Gegenstand und — weiß, was er will. Er arbeitet seine Begriffs- 
bestimmung aus dem Zweck des Instituts heraus, nach diesem und nicht 
nach einer abstrakten Doktrin formt sich ihm die Vorstellung, man erkennt 
in B. ein wohlgelungenes Produkt der neuesten Phase unserer Rechtsdis- 
ziplin, die eben die formbeherrschende Macht des Zweckes erkannt hat. 
Es klingt stolz, wenn man im Vorworte liest, was B. von seiner Arbeit er- 
wartet, daß sie nämlich ‚in gewissem Umfange zur Klarlegung der Begrifts- 
formen des öffentlichen Rechtes beitragen und daher auch für die Theorie 
des Staats- und Verwaltungsrechtes von Nutzen sein* werde. Daß diese 
Erwartung sich erfülle, wird man der Schrift nicht bestreiten dürfen, selbst 
wenn man ihren Ergebnissen nicht zustimmt. Wir anerkennen insbeson- 
dere die Sicherheit seines Fortschreitens in der einmal eingeschlagenen Ge- 
dankenrichtung. Voran steht der Zweck: welches ist die Aufgabe der 
Reichsbank? Natürlich entscheidet nicht die etwa subjektive Zweckauffas- 
sung, sondern die normierte: der Zweck im Recht, in der Rechtsnorn. 
Was der Verfasser an dieser Norm auszusetzen hat, dem weist er einen 
untergeordneten äußeren Rang an, obgleich er auch hierin sehr genau weiß, 
was er will und gar nichts zurückhält. Der von den „Reformen“ handelnde
	        
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