Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 26 (26)

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$ 41 (S. 211 ff.) ist begreiflicherweise des Verfassers subjektiv kräftigstes 
Anliegen; allein das drängt sich nicht in den Vordergrund. Was gilt, 
das wird vor allem gesucht, nicht was gelten soll. Ob aber nicht doch 
das von B. gewollte Recht auch auf die Auslegung des geltenden 
und etwa gar auch auf die Begriffsformulierung einwirke? Nun, wir wer- 
den sehen! 
Es besteht bei der RB. bekanntlich das ganz eigenartige Verhältnis, 
wonach ein kaufmännisches Institut, wie es jede Bank ist, auf der einen 
Seite unter Staatsleitung steht und öffentliche, durch Gesetz normierte Auf- 
gaben zu erfüllen hat, auf der andern Seite aber das Kapital, womit das 
Geschäft betrieben und die Aufgabe erfüllt wird, ein aus Privatmitteln auf- 
gebrachtes, in Anteile zerlegtes, Zins und Dividende tragendes Vermögen ist. 
Man denke sich eine aus Rücksicht auf das Öffentliche Interesse an Wäl- 
dern eingesetzte Staatsverwaltung der Privatforsten, um das Sonderbare 
jener Kombination sich vorzustellen. Gegen den Vergleich würde B. aller- 
dings einwenden, das sei nicht ganz dasselbe, denn die Anteilseigner haben 
nach ihm kein Teileigentum am Bankvermögen. Immerhin aber haben sie 
nach ihm in ihren Anteilen ein Rentenrecht und das genügt doch, um den 
Vergleich mit der Staatsverwaltung der Privatforsten zu rechtfertigen. 
Das starke Vorwiegen des staatlichen Charakters der Reichsbank ist 
im Grunde von niemand bestritten. In den Verhandlungen über das Bank- 
gesetz von 1875 trat diese Auffassung sehr entschieden hervor, die Theorie 
des Privat- und öffentlichen Rechtes anerkennt diesen Charakter und das 
Reichsgericht hat sich ebenfalls dazu bekannt (insb. Erk. v. 18. Januar 1886 
RGE. in Civ.S. Bd. 15 S. 234). Wozu also den Aufwand der mit so viel 
Scharfsinn und wissenschaftlichem Apparat durchgeführten Monographie? 
Ist es B. etwa nur um die Lösung einzelner noch schwebender Kontrover- 
sen, wie über die Vorstandshaftung und die Steuerpflicht oder über den 
völkerrechtlichen Schutz des Bankvermögens und über die allgemeine Ge- 
schäftspflicht der RB. gegenüber den sämtlichen „reichsdeutschen Bürgern“ 
zu tun, wovon er zum Schluß S. 238 ff. unter dem Titel; „Die wesentlichen 
Folgerungen aus dem gewonnenen Ergebnis“ in verhältnismäßiger Kürze 
handelt ? 
Gewiß sind alle diese Folgerungen von großer praktischer Wichtigkeit. 
B. zieht diese Folgerungen mit anerkennenswerter Folgerichtigkeit aus dem 
von ihm gewonnenen Ergebnis. Jede dieser Einzelfragen wird beantwortet 
von dem Standpunkte, daß die Reichsbank ist (S. 237) „eine öffent- 
lichrechtliche Stiftung, insbesondere eine Staatsan- 
stalt miteiner Beteiligung vonLaienmitgliedern nach 
dem Prinzip der Selbstverwaltung“ Nach dem äußeren Auf- 
bau der Schrift zu schließen, könnte man meinen, mit diesen Folgerungen 
und mit der reinen Freude an einem sicheren theoretischen Konstruktions- 
ergebnis genüge sich der Autor. Wir können es aber doch nicht vergessen,
	        
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