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Genossenschaft“. Von Rosın entnimmt B. das Ergebnis: Oeffentliche An-
stalt ist diejenige, welche dem Staate zur Erfüllung ihres Zweckes kraft
öffentlichen Rechts verpflichtet ist“ (Rosın a. a. O. S. 49, BEUTLER 8. 71);
doch berücksichtigt B. auch die abweichenden Ansichten und stellt auf
(S. 75): „Eine öffentliche Stiftung bezw. Anstalt, im besonderen eine Staats-
anstalt, ist eine solche juristische Stiftungs- bezw. Anstaltsperson, die, vom
Staat geschaffen, durch Öffentliche Normen geregelt, von Staatsbeanıten
unter Aufsicht des Staates geleitet wird, und, als Glied des staatlichen Or-
ganismus, zur Erfüllung von Zwecken, die ihre ganze alleinige Tätigkeit
ausmachen und als Aufgaben des Staates erkannt sind, verpflichtet ist, zu
welchem Zwecke ihr besondere Öffentlichrechtliche Befugnisse zustehen.“
Dies soll nicht eigentlich eine Definition sein, sondern nur besagen, daß
man keck alle Merkmale, welche von namhaften Autoren je als Begriffs-
merkmale der öffentlichrechtlichen Anstalt aufgestellt wurden, hinnehmen
und zusammenfassen darf und finden wird, daß sie alle von der Reichsbank
erfüllt werden.
Dann folgt eine etwas weitläufige Darlegung des Rechtsbegriffs der
Staatstätigkeit. Der Kern ist, daß solche nicht nur hoheitlicher sondern in
Anstaltsform beliebigen Inhalts und beliebiger Art sein kann. Wie in der
Post Privatgeschäfte ihre Besorgung finden können, ohne der Post den An-
staltscharakter zu nehmen, so sind auch Bankgeschäfte als Staatstätigkeit
anstaltsmäßiger Besorgung fähig. Es müssen auch nicht gerade Monopole
sein, die daher gerechnet werden können. Eine kurze geschichtliche Dar-
legung der Staatsbanken — für eine „Entwicklung“ wohl etwas zu knapp
— wird eingeflochten. Und dann folgt die Hauptsache, die Subsumtion:
„Die Reichsbank als Öffentlichrechtliche Stiftungseinrichtung“ (S. 92—169).
Beweisend für die öffentlichrechtliche Stiftungsnatur der RB. ist ihm zu-
nächst die geschichtliche Entwicklung: Die Gründung der
Giro- und Lehnbank Friedrich des Großen durch Staatskapital; der aus-
gesprochene und durchgeführte Zweck der Förderung der öffentlichen Geld-
und Handels-, Kredit-, Zinszahlungsinteressen. Dies wird ausführlich aus
den Schreiben und Dekreten des Königs dargetan. Die Umwandlung dieser
Bank in die „preußische Bank“ (1846. Allerh. Kab.O. 11. 4. 1846, Bank-
ordnung 5. X. 46) änderte daran nichts Wesentliches, obgleich durch sie
Privatkapital in Anteilsform herangezogen wurde. Die Erkenntnisse des
Stadtgerichts Berlin und namentlich des Kammergerichts 1862 bestätigen,
daß die Bank Öffentliches Institut trotz ihrer Handelsgeschäfte und Neben-
absicht auf Gewinn bleibe und nicht eintragungspflichtig zum Handelsre-
gister sei. In der Reichsbank setzt sich die Rechtsnatur der preuß. Bank
nur mit einem Wechsel des innehabenden Subjektes fort. Die Literatur
liefert viele Beläge und Urteile zum gleichen Ergebnis. Das wird dann
ausführlich aus der Organisation, den Gründungsakten, der
Reichsbeamteneigenschaft der Bankbeamten, der Einglie-