Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 26 (26)

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derung in den Staatsorganismus und den Ööffentlich- 
rechtlichen Befugnissen (Notenprivileg, Pfandverkaufsrecht) dar- 
getan. Im Vergleich mit anderen Zentralbanken erweist sich die öffent- 
liche Anstaltsnatur der RB. durch die übereinstimmenden Merkmale bei der 
preußischen Seehandlung und der preußischen Zentralgenossenschaftskasse, 
der russischen und der bulgarischen Nationalbank, der schwedischen Reichs- 
bank und der Bank von Norwegen, die sämtlich als Staatsbanken aner- 
kannt sind, während die trotz ihres sonderrechtlich geschützten Notenpri- 
vilegs als Privatbank erkannte bayerische Notenbank alle Merkmale der 
Privatbank zeigt. 
Nachdem Verfasser also gezeigt hat, daß die RB. keine Aktiengesell- 
schaft, vielmehr Öffentlichrechtliche Staatsanstalt sei, bleibt ihm übrig, die 
rechtliche Stellung der Anteilseigner zu konstruieren. Er 
geht davon aus, daß das eingelegte Kapital mittelbares Staatsvermö- 
gen sei, ähnlich wie das Vermögen der Universität Bonn. Besondere Gründe 
haben zur Zulassung der Beteiligung von Privatpersonen geführt. B. unter- 
scheidet äußere, wirtschaftspolitische und allgemeinpolitische Gründe. Aeu- 
ßere Gründe sind ihm, daß das Anteilseignerverhältnis schon bei der preu- 
ßischen Bank bestanden hätte und daß man an der bewährten Einrichtung 
im neuen Reich nichts ändern wollte. Wirtschaftspolitisch habe man es 
vermeiden wollen, einen reinen Gewerbebetrieb oder eine reine Wohltätig- 
keitsanstalt aus der RB. zu machen. Im allgemeinen sollte die Staatsall- 
macht, namentlich ein zu großer Einfluß des Reichskanzlers auf das ge- 
schäftliche Gebaren der RB. und auf die Geschäftswelt überhaupt ver- 
hütet werden. 
Bei Erörterung der Bestrebungen, welche namentlich 1898—1900 auf 
„Verstaatlichung“ hinzielten, findet B., das Wort sei ein reines Schlagwort, 
denn staatlich sei die RB. schon. Daß aber die RB. die Privatanteile bei- 
behalten solle, habe gute Gründe, allerdings weder juristische, noch finan- 
zielle noch verwaltungstechnische, sondern nur parteipolitische. Man wollte 
den Etat der Reichsbank nicht zum Reichsetat schlagen, um ihn nicht zum 
Spielball der Parteipolitik zu machen. 
Es folgt dann eine sehr klare Untersuchung über die Rechtsstel- 
lung der Anteilseigner (3.188—211). Vom kritischen Standpunkte 
betrachtet bildet diese Untersuchung den selbständigsten und hauptsäch- 
lichsten Teil des Werkes. B. verwirft nicht nur die Ansicht von der kor- 
porativen Grundlage des Anteilseignerverbandes und die Auffassung, wo- 
nach diese in einem Vertragsverhältnis mit dem Reiche stehen. Er nimmt 
vielmehr an, daß das ganze Vermögen der Reichsbank Staatsvermögen sei, 
die Anteilseigner kein Eigentum daran haben und die juristische Person 
Reichsbank nur eine Personifikation des als Zweckvermögen gedachten An- 
staltsvermögens sei. Die RB. ist Stiftung, Stifter ist das Reich, die RB. ist 
die Stiftungsinstitution, durch welche das Reich seinen Stifterwillen durch- 
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